Die Qualifikation des Sachverständen und die Qualität der Gutachten geben immer wieder Anlass zu Kritik am sachverständigen Vorgehen. Gemeinsame Tagungen und Referate von Sachverständigen bei Richtern, Anwälten und Eltern könnten helfen, Missverständnisse auszuräumen und Erwartungen der Berufsgruppen und Betroffenen an die jeweils andere Berufsgruppe zu diskutieren und damit die Qualität der Gutachten zu verbessern. Neben der Verbesserung der auch im FamFG geforderten Kooperation bestehen durchaus auch prozessuale Möglichkeiten, die im Einzelfall fachlich ungenügende Gutachten verhindern helfen. Die Verfahrensbeteiligten hätten die Möglichkeit, bei der Bestellung des Sachverständigen Informationen über dessen fachlichen Hintergrund, Ausbildung und besuchten Fortbildungsmaßnahmen zu erfragen, auch im Hinblick auf die spätere Verwertung des Gutachtens. Ein Anwalt oder Betroffener könnte die Auswahl eines Sachverständigen, bei dem Bedenken hinsichtlich seiner Sachkunde vorliegen, damit ablehnen, dass der Sachverständige für das zu beurteilende Sachgebiet nicht ausgebildet oder nicht ausreichend qualifiziert ist und er nach Erstellung des Gutachtens das Ergebnis aufgrund mangelnder Sachkunde anfechten werde. Wenn Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen bestehen, so hat das Gericht erneut eine Begutachtung durch einen auf dem speziellen Gebiet erfahreneren Sachverständigen in Auftrag zu geben.[27] Wird ein Sachverständiger beauftragt, dessen Sachkunde sich nicht ohne Weiteres aus seiner Berufsbezeichnung oder aus der Art seiner Berufstätigkeit ergibt, hat der Familienrichter dessen Sachkunde in seiner Entscheidung für das Beschwerdegericht nachvollziehbar darzulegen.[28]

Auch im Rahmen einer mündlichen Anhörung könnte der Sachverständige zur Person näher befragt werden, auch im Hinblick auf seine Qualifikation. In anderen Rechtsordnungen (zum Beispiel in den USA) ist die Anhörung zur Person ein wesentlicher Bestandteil der mündlichen Verhandlung.

Sollte sich die Qualifikation der Sachverständigen verbessern müssen, so liegt diese Verantwortung bei allen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren. Die Sachverständigen haben selbstkritisch zu sein, sich regelmäßig fortzubilden und kollegial auszutauschen. Kriterien für die verschiedenen Gutachtensaufgabengebiete müssen von den Berufsverbänden weiterentwickelt[29] werden und die Richter und Anwälte müssen vermehrt auf Qualitätskontrolle achten. Die psychologischen Berufsverbände müssten auch verbesserte Sanktionsmöglichkeiten erhalten.

Es wäre sicher hilfreich, wenn auch aus Sicht der Anwälte oder Richterschaft Publikationen in Fachzeitschriften mit Beiträgen zu diesem Thema erfolgen würden.

Autor: Dr. Joseph Salzgeber , Diplom-Psychologe, München

[27] BGH ZSW 1988, 43.
[28] BayObLG FamRZ 1997, 901.
[29] Was derzeit erfolgt, wenn auch das familiengerichtliche Verfahren dabei in seiner Besonderheit zu wenig berücksichtigt wird.

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