Prinzipiell kann jeder Diplom-Psychologe Sachverständigengutachten bei Gericht erstellen, wenn er sich dazu bereit erklärt bzw. beauftragt wird. Eine Ausbildung zum familienpsychologischen oder forensischen Sachverständigen gibt es an keiner deutschen Universität, an einzelnen Hochschulen werden forensische Seminare angeboten. Zu der allgemeinen Qualifikation, die durch das Studium erworben wird, müssen vom "Sachverständigen" zweifelsohne zusätzliche Fähigkeiten und Kenntnisse (überdurchschnittliche Sachkunde) gefordert werden,[11] die nur durch Anleitung, Fort- und Weiterbildung und regelmäßige Supervision zu erwerben und zu erhalten sind[12] und nur ausnahmsweise autodidaktisch erworben werden können.[13]

Wenn sich jemand als "Sachverständiger" bezeichnet, sind von ihm fundierte Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet zu erwarten, für das er sich sachverständig bezeichnet.[14] Die Beweislast für das Vorhandensein der erforderlichen Sachkunde liegt beim Sachverständigen, wenn er eine solche Bezeichnung verwendet.[15] Ein "Sachverständiger" muss also die notwendige Fachkompetenz besitzen, die er sich am besten durch Mitarbeit in einem Sachverständigenbüro oder mit Kollegen erworben hat.[16] Zahlreiche beanstandungslos erstellte Gutachten sind kein Kriterium für Sachkunde,[17] ebenso nicht, selbst Betroffener von Begutachtung gewesen zu sein. Auch wenn ein namhafter Sachverständiger häufig selbst Weiterbildungsmaßnahmen anbietet oder Vorträge hält, bedeutet dies nicht, dass er selbst an solchen teilgenommen hat. Bezüglich der Qualität gibt es auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Gutachten namhafter Hochschulpsychologen gegenüber denjenigen von Psychologen in freier Praxis oder beamteten Psychologen den Vorzug verdienen.[18]

Zusätzliche Fähigkeiten und Kenntnisse können zum Teil im Rahmen von Kursen beim Berufsverband Deutscher Psychologen (BDP) und an einigen Universitätsinstituten erworben werden. Es gibt den Titel "Fachpsychologe für Rechtspsychologie, BDP, DGPs", der an ein 240-stündiges Weiterbildungscurriculum und Mitarbeit in einem Fachteam und Prüfungsgutachten gebunden ist. Dieser Titel alleine dürfte aber nicht ausreichend sein, die verschiedenen Problemlagen, die einem als Sachverständigen begegnen, angemessen begutachten zu können. Der Fachpsychologe garantiert eher einen breiten Überblick über forensische Fachgebiete, für ein Spezialgebiet reichen auch diese Ausbildungskurse nicht.

Misstrauisch sollte man auch bei Titeln, wie "Lösungsorientierter Sachverständiger", sein, die man zum Beispiel bei einigen Sachverständigen in einem kostenpflichtigen Kurs erwerben kann,[19] bei denen weder die Vorberufe oder Vorausbildung der Teilnehmer (meist Sozialpädagogen aber auch andere Berufsgruppen) noch Ausbildungsinhalte oder Abschlussqualifikationsanforderungen einer Außenkontrolle unterliegen oder wenigstens transparent kommuniziert werden. Zudem ist damit keine Aussage über fachliche Kompetenz verbunden. Im Übrigen wird sich mittlerweile wohl kein Sachverständiger mehr als nicht-lösungsorientiert bezeichnen.

In Bayern wurde per Gesetz die Möglichkeit, sich von den Bezirksregierungen für ein bestimmtes Fachgebiet öffentlich beeidigen und bestellen zu lassen, am 1.1.2008 aufgegeben, die bereits erfolgten Bestellungen bleiben aber weiter erhalten. Die Aufsicht über Sachkunde und persönliche Eignung wird nun von der bayerischen IHK ausgeübt.[20] Es müssen z.B. regelmäßig Fortbildungsnachweise erbracht werden, was ansonsten kein anderer Sachverständiger nachweisen muss. Die Bestellung kann bei unsachgemäßer Sachverständigentätigkeit oder fehlender Eignung[21] zurückgenommen werden.[22] Die Qualifikationsanforderungen waren aber auch für die Bestellung nicht wesentlich höher als für den Fachpsychologen für Rechtspsychologie.[23] Es besteht aber leichter die Möglichkeit, Beschwerden seitens der Anwälte und der Gerichte nachzugehen, auch mit Konsequenzen, die im Entzug der Bestallung liegen.

[11] Zimmermann, DS 2000, 10, 16: hierzu auch: VG Oldenburg IfS 2007, 2, 7.
[12] Benjamin et al., Family Evaluation in Custody Litigation, 2003.
[13] BGH GRUR 1984, 740.
[14] Bleutge, zitiert in: Zimmermann, DS 2007, 333; in Österreich weist hierauf § 1299 ABGB hin.
[15] OLG München IfS 2007, 4, 5.
[16] BGH DS 1999, 25.
[17] Hierzu: Ulrich, DS 1999, 34.
[18] BSG Medizin im Sozialrecht 1986, 355 und BSG Medizin im Sozialrecht 1986, 397 für ärztliche Sachverständige.
[19] So Jopt und Behrend in ihrem privaten Institut für Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Kosten: 6.500,00 EUR.
[20] Hierzu IfS 2008, 1, 8.
[21] Nach Begehung einer Straftat: VG Neustadt IfS 2010, 4, 8.
[22] Bayerischer Verwaltungsgerichtshof IfS 2007, 4, 19.
[23] Der Autor ist selbst öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für "Forensische Psychologie" und gehörte dem Fachausschuss für die Prüfung an.

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