Auch über die Art der Fachkompetenz besteht seitens der Auftrag gebenden Richter nicht durchwegs sichere Kenntnis. Während der Psychiater und der approbierte Psychologe mit vergleichbarer Erfahrung für Personen ab 18 Jahren für krankheitswertige Auffälligkeiten der richtige Sachverständige ist, ist der Kinderpsychiater für verhaltensauffällige Kinder unter 18 Jahren der fachkompetente Sachverständige. Der Psychologe beschäftigt sich in der Regel mit Normalfamilien und kann Beziehungen, Bindungen und Erziehungskompetenz bestimmen.

Nur der durch ein Studium ausgebildete Psychologe ist in der Lage, psychologische Testverfahren anzuwenden. Dies gilt nicht für die anderen Berufsgruppen, auch nicht für Berufsgruppen, die ebenfalls gelegentlich Gutachten erstellen, wie Diplom-Pädagogen, Sozialpädagogen, Heilpraktiker, Lehrer und andere. All diese Berufsgruppen sind durch ihr Hochschulstudium nicht befähigt, psychologische Sachverständigengutachten zu erstellen.

Davon zu unterscheiden sind Aussagepsychologen. Dies sind Psychologen, die sich mit der Aussage von Zeugen speziell befassen und hier eine besondere Fachkompetenz erworben haben, die ebenfalls nicht jedem forensisch tätigen Sachverständigen zugesprochen werden kann.

Zudem ist nicht jeder erfahrene familienpsychologische Sachverständige für alle Fragen, die an ihn gestellt werden können, ausreichend sachkundig. Bei Fragen der Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB, bei Fragen der Unterbringung Jugendlicher, bei Begutachtungen des sexuellen Missbrauchs oder Gewalterfahrung, und nicht zuletzt bei der Erweiterung des Auftrages auf Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, ist nicht jeder Sachverständige gemäß seiner Ausbildung und Erfahrung kompetent und sollte dies dann dem Gericht rückmelden,[10] was aber nach Ansicht des Autors leider zu selten geschieht. Diese Problemkomplexe benötigen eine weitergehende Qualifikation. In einigen Fällen kann es ratsam sein, andere Sachverständige hinzuzuziehen.

[10] Ernst, Der Sachverständige in Kindschaftssachen nach neuem Recht, FPR 2009, 345.

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