Der gleiche BGH-Beschluss[7] offenbart eine weitere Haftungsfalle. Hier war auf ein Auskunftsbegehren des Unterhaltsgläubigers hin durch den Unterhaltsschuldner Auskunft über die Einkünfte erteilt worden. Der Anwalt des Unterhaltsberechtigten hatte auf dieser Basis den Unterhalt berechnet und geltend gemacht. Allerdings hatte der Anwalt zunächst nur den Elementarunterhalt vor Augen, nur dieser wurde berechnet und eingefordert. Erst wesentlich später merkte der Anwalt, dass er den Altersvorsorgeunterhalt vergessen hatte und machte diesen nachträglich rückwirkend geltend. Der BGH hat die rückwirkende Geltendmachung nicht zugelassen. Der Schuldner müsse darauf vertrauen können, dass der geforderte Betrag sich nicht im Nachhinein nochmal erhöhe. Der Altersvorsorgeunterhalt kann hier also nur für die Zukunft geltend gemacht werden, mit der Folge, dass dem Berechtigten für eine gewisse Zeitspanne der Altersvorsorgeunterhalt entgeht.

[7] Az.: XII ZB 229/11 v. 7.11.2012.

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