Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur dinglichen Berechtigung von Bruchteilseigentümern an einer Immobilie[22] (hier: Ehegatten) ist von besonderem Interesse, weil der Bundesgerichtshof in einem Punkt von seiner früheren Rechtsprechung[23] abgewichen ist. Es geht um den Fall, dass nach der Teilungsversteigerung (nach Kosten und Befriedigung der Grundpfandrechtsgläubiger) ein Übererlös verbleibt und die Ehegatten um ihre jeweilige Berechtigung hieran streiten.

Hier sind folgende rechtliche Schritte zu unterscheiden:

  1. Nach dem klaren Wortlaut des § 753 Abs. 1 S. 1 BGB setzt die Aufhebung einer an einem nicht teilbaren Grundstück bestehenden Gemeinschaft zweierlei voraus:

    a) die Zwangsversteigerung des Grundstücks (Teilungsversteigerung); die Versteigerung hat nur den Zweck, an die Stelle des nicht teilbaren Grundstücks eine teilbare Geldsumme treten zu lassen;

    b) die Teilung des Erlöses. Sie ist nicht mehr Gegenstand des Versteigerungsverfahrens.

  2. Mangels einer Einigung der Ehegatten hinterlegt der Ersteigerer den Übererlös beim Amtsgericht.
  3. Dadurch entsteht ein Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle auf Auszahlung des Übererlöses.
  4. An diesem Anspruch besteht eine bruchteilige Mitberechtigung. Hierin setzt sich die vormalige Mitberechtigung am Grundstück fort (dingliche Surrogation).
  5. Die Hinterlegungsstelle darf den auf den jeweiligen Teilhaber entfallenden Anteil am Übererlös nur nach Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung auskehren.
  6. Hierzu muss der Berechtigte den anderen Bruchteilseigentümer nach den landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 16 NHintG) auf Abgabe einer Einwilligung in Anspruch nehmen.
 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag

Es wird beantragt,

… zu verpflichten, folgende Erklärung abzugeben:

"ich willige in die Auszahlung eines Teilbetrages von … EUR des beim Amtsgericht … zu Hinterlegungsnummer … hinterlegten Betrages an … ein."

Zuständig ist das Familiengericht, da es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 FamFG handelt.[24]

[22] BGH FamRZ 2017, 693.
[24] OLG Bremen, Beschl. v. 9.6.2015 – 4 WF 46/15, juris.

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