Der Beschwerdewert erhöht sich um die für die Erstellung der Einkommenserklärung notwendigen Kosten nur, wenn das Amtsgericht den Unterhaltsschuldner dazu verpflichten wollte, nachdem es davon ausgegangen ist, dass diese nicht existiert. Hat die Auskunftsverpflichtung im Beschluss des AG keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer regelmäßig um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Vollstreckung verbundenen Kosten.[35]

[35] BGH, Beschl. v. 2.9.2015 – XII ZB 132/15, FF 2015, 510 (Bericht Ey) = FamRZ 2015, 2142 (m. Anm. Maurer).

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