Das BVerfG[37] beanstandet einen Beschluss eines AG, weil dieses nicht beachtet hatte, dass Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung über Unterhalt zu gewähren ist, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt. Nur die endgültige, nicht schon die vorläufige Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe dürfte dem Auszubildenden als Einkommen anzurechnen sein. Der nicht erfüllte Unterhaltsanspruch des Gläubigers reicht als Anordnungsgrund i.S.v. § 246 Abs. 1 FamFG aus. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ist in Unterhaltssachen, abweichend von § 49 FamFG, nicht erforderlich. Der Gesetzgeber wollte eine vereinfachte Erledigung in Unterhaltssachen erreichen. Die Rechte des Unterhaltsschuldners sollen (allein) dadurch gesichert werden, dass er nach § 52 FamFG ein Hauptverfahren und nach § 54 FamFG die Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung beantragen kann.

[37] BVerfG, Beschl. v. 29.9.2015 – 1 BvR 1125/14, FamRZ 2016, 30.

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