§ 1628 BGB setzt weiter voraus, dass die Eltern sich "in einer einzelnen Angelegenheit" oder in einer "bestimmten Art von Angelegenheiten" der elterlichen Sorge nicht einigen können. Die Vorschrift betrifft daher einzelne situative Entscheidungen.[17] Durch eine überwiegend befürwortete restriktive Auslegung dieser Voraussetzung soll primär vermieden werden, dass über eine Entscheidung nach § 1628 BGB mittelbar ein Teilentzug der elterlichen Sorge herbeigeführt und die einschränkenden Voraussetzungen der §§ 1671, 1666, 1666a, 1667 BGB umgangen werden.[18] Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dürfte über eine derartige nur situative Entscheidung allerdings deutlich hinausgehen. Sie findet deshalb im Kontext des § 1628 BGB bei den Angelegenheiten, bezüglich derer die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen werden kann, weitestgehend – und, wie die Verfasserin hier vertritt, auch zu Recht – keine Erwähnung.[19] Dafür spricht ein Vergleich mit der Beistandschaft: Nach § 1716 S. 2 BGB in Verbindung mit § 1918 Abs. 3 BGB kann eine Beistandschaft – neben den in § 1715 BGB aufgeführten Beendigungsgründen – auch mit Erledigung einer konkreten begrenzten Aufgabe enden, etwa mit der Vaterschaftsfeststellung. Eine Übertragung dessen auf Unterhaltsansprüche wird bei der Beistandschaft überwiegend abgelehnt,[20] da zur Geltendmachung des Unterhalts weit mehr als die Schaffung eines Titels gehöre, wie etwa die Überwachung der Zahlungseingänge, die Zwangsvollstreckung, die periodische Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Schuldners durch Auskunftsanträge und gegebenenfalls auch die Abänderung des Titels, so dass es sich bei der Geltendmachung des Unterhalts um eine Daueraufgabe handele.[21] Dieser Gedanke spricht gegen die Annahme einer nur situativen Entscheidung im Sinn von § 1628 BGB im Fall des Geltendmachens von Unterhaltsansprüchen.
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