Die elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB die Personen- und die Vermögenssorge und in beiden Bereichen sowohl die tatsächliche Sorge als auch die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes. Letztere ist in § 1629 BGB geregelt, der in Abs. 1 S. 1 bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vom Grundsatz der Gesamtvertretung ausgeht. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB sieht demgegenüber vor, dass der Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, zur alleinigen Vertretung im Unterhaltsverfahren des Kindes gegen den anderen Elternteil berechtigt ist. § 1629 Abs. 3 BGB enthält eine Sonderregelung für verheiratete Eltern, zwischen denen eine Ehesache anhängig ist oder die getrennt leben. Der Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, vertritt dieses nicht nur allein, er muss den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil sogar im eigenen Namen geltend machen, ein Fall der gesetzlichen Verfahrensstandschaft.

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