Ausgangspunkt ist zunächst die Regelung in § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach müssen die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen eintreten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die interne Eintrittspflicht zu gleichen Teilen ist die gesetzliche Regel. Die anderweitige Bestimmung ist die Ausnahme; wenn sie gegeben ist, geht sie aber vor. Daraus folgt: Derjenige, der meint, im Innenverhältnis nicht eintreten zu müssen, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er dies herleitet.

Was macht nun eine – die gesetzliche Regel der hälftigen Schuldentragung außer Kraft setzende – anderweitige Bestimmung aus? Wie ist sie definiert? Der BGH[5] gebraucht folgende Formulierung: Eine anderweitige Bestimmung "kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben".

Ich zitiere diese Definition, um deutlich zu machen: Es ist eine sehr weitgehende Definition. Wir brauchen nicht unbedingt eine Vereinbarung. Wenn wir eine Vereinbarung, gegebenenfalls auch eine stillschweigende, konkludente Vereinbarung haben, ist es klar. Dann können wir an sie anknüpfen. Aber auch wenn wir sie nicht haben, kann eine anderweitige Bestimmung anzunehmen sein. Sie kann sich nämlich auch "aus der Natur der Sache" ergeben. Was heißt das nun? Nach meinem Verständnis bedeutet das: Man muss fragen, welche Haftungsverteilung im Innenverhältnis liegt nahe? Was ist gerecht? Was sagt einem der gesunde Menschenverstand? Und wenn sich nach den Umständen aufdrängt, dass nur die alleinige Eintrittspflicht eines Ehegatten im Innenverhältnis sachgerecht ist, so ergibt sich eine entsprechende Bestimmung, die zu einer anderen als der hälftigen Schuldentragung führt, "aus der Natur der Sache".

[5] Etwa FamRZ 2006, 1178, 1179.

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