a) Die Vorschrift des § 850d Abs. 1 ZPO ist auch auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsansprüche ohne die sich aus § 850c ZPO ergebenden Einschränkungen anzuwenden. b) Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 S. 2 UVG, die den Vorrang des unmittelbar Unterhaltsberechtigten regelt, greift auch im Verhältnis zu § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB (Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche) ein. Der Begriff des Unterhaltsverlangens i.S. des § 7 Abs. 3 S. 2 UVG setzt einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Unterhaltsschuldners voraus. Dies liegt auch dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch außergerichtlich geltend macht und der Unterhaltsschuldner hierauf Unterhaltsleistungen erbringt. c) Steht im Verfahren nicht fest, ob der unmittelbar Unterhaltsberechtigte Unterhalt gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 UVG verlangt, kann die Unterhaltsvorschusskasse dennoch Ansprüche des Unterhaltsschuldners gegen Dritte unabhängig von den bestehenden vorrangigen Unterhaltsforderungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (BGH, Beschl. v. 21.1.2015 – VII ZB 30/13).

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