a) Darlegungs- und Beweislast

Der bedürftige Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit und somit auch für seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse.[8] Den Unterhaltsschuldner trifft die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit.[9] Dabei sind alle für eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit erheblichen Tatsachen substantiiert vorzutragen; dazu gehört neben dem eigenen Einkommen auch das Einkommen der anderen Familienmitglieder, der vollständige Bedarf der Familie und der eigene Beitrag hierzu.[10]

[8] Wendl/Dose, § 6 Rn 703 ff.

b) Auskunftsansprüche der Eltern gegen das Kind und umgekehrt

Den Umfang der Leistungsfähigkeit seiner gleichrangig unterhaltspflichtigen Kinder (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) kann der Unterhaltsberechtigte über seinen Auskunfts- und Beleganspruch gemäß § 1605 BGB ermitteln und umgekehrt steht auch dem pflichtigen Kind ein Auskunfts- und Beleganspruch gegen den Unterhaltsberechtigten zu. Nach Reinken[11] sind beim Auskunftsanspruch vor allem folgende Punkte zu klären: Die Einkünfte aus Erwerbsverhältnis sowie Rentenzahlungen aller Art; Leistungen der Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI), Kapital- und Mieteinkünfte, sämtliche Ansprüche aus Verträgen (Überlassung von Vorsorgeleistungen, Nießbrauch oder an deren Stelle getretene Geldansprüche; Leistungen für die Kindererziehung (§ 294 SGB VI),[12] Wohngeld, Leistungen der Grundsicherung im Alter und Leistungen der Sozialhilfe; das Einkommen des Ehegatten beziehungsweise des Lebenspartners und das Vermögen, bezogen auf den Beginn des Unterhaltszeitraums.

[11] Reinken, NJW 2013, 2993.
[12] BGH FamRZ 2013, 203 (Rn 28).

c) Auskunftsansprüche der Kinder untereinander

Da für die unterhaltspflichtigen Kinder untereinander § 1605 BGB nicht gilt, haben sie jeweils untereinander einen Auskunftsanspruch über § 242 BGB gemäß Treu und Glauben, damit der Umfang der anteiligen Haftung bestimmt werden kann.[13] Nicht umfasst wird jedoch ein Auskunftsanspruch auch gegen die Ehegatten der jeweiligen Geschwister, da es insoweit an einem Rechtsverhältnis fehlt.[14] Allerdings umfasst der Auskunftsanspruch gegen die Geschwister auch die vorhandenen Vermögenswerte, wozu auch die Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten als den Unterhalt absichernde Vermögenspositionen gehören.[15] Dazu sind die Geschwister auch in der Lage, da getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten sich nach §§ 1361 Abs. 4, 1580, 1605 BGB Auskunft zur Feststellung der Unterhaltspflicht schulden – im Rahmen des Familienunterhalts folgt eine solche Verpflichtung aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB in groben Zügen.[16] Eine Vorlage von Belegen und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann aber nicht verlangt werden.[17]

[13] BGH FamRZ 2012, 200; FA-FamR/Gerhardt, Kap. 6, Rn 756.
[14] Dose, FamRZ 2013, 993, 994; Reinken, NJW 2013, 2993, 2994.
[15] FamRZ 2003, 1836; Reinken, NJW 2013, 2993, 2994.
[16] BGH FamRZ 2011, 21, Rn 19; Dose, FamRZ 2013, 993, 994.

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