Der BGH[39] bestätigt seine Rechtsprechung zur Beweislast: Den Unterhaltspflichtigen trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile i.S.v. § 1578b BGB entstanden sind. Der Unterhaltsberechtigte muss jedoch dessen Vortrag substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn sein Vorbringen diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. Die Schwierigkeiten der hypothetischen Betrachtung, die gerade dann auf unsicherer Tatsachengrundlage steht, wenn der Unterhaltsberechtigte bei seiner Eheschließung am Beginn seiner beruflichen Entwicklung war und die Ehe lange gedauert hat, sind im Rahmen der an die sekundäre Beweislast zu stellenden Anforderungen zu bewältigen. Diese dürfen nicht überspannt werden. Im Rahmen der Besonderheiten des Einzelfalls besteht für die Tatsachengerichte ein Spielraum durch die Anwendung von Erfahrungssätzen und die Berücksichtigung tariflicher Regelungen. Im entschiedenen Fall beanstandet der BGH, dass die Ehefrau nicht ausreichend dargelegt hat, worin ihr beruflicher Nachteil liegen soll. Dazu hätte es eines Vorbringens bedurft, welche berufliche Entwicklung sie ohne die Eheschließung und ohne die Hausfrauenrolle geplant und zu erwarten gehabt hätte, welche Aufstiegs- und Qualifizierungsmöglichkeiten in ihrem speziellen Berufsfeld für sie bestanden und ob sie hierfür eine genügende Bereitschaft aufgebracht hätte. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass sich aus anderen als in der ehelichen Rollenverteilung begründeten Ursachen keine ehebedingten Nachteile ergeben können, etwa die Verschlechterung des Arbeitsmarkts in der Textilindustrie, was gegen einen beruflichen Aufstieg als Damenschneiderin spricht. Zudem sind gesundheitliche Einschränkungen regelmäßig nicht ehebedingt. Der BGH wiederholt, dass der angemessene Bedarf grundsätzlich wenigstens das Existenzminimum erreichen muss. Er verweist auf seine Rechtsprechung, dass bei Fehlen ehebedingter Nachteile bei der Frage, ob der Unterhalt auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen ist, im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen ist. Das Maß der Solidarität bestimmt sich neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch die Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eingetreten ist und nicht zuletzt durch die vom Unterhaltsberechtigten erbrachte Lebensleistung. Zudem sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien einzubeziehen sowie die Dauer und Höhe des bereits geleisteten Unterhalts.

[39] BGH, Urt. v. 26.10.2011 – XII ZR 162/09, FamRZ 2012, 93 m. Anm. Viefhues, im Anschluss an Urt. v. 24.3.2010 – XII ZR 175/08, FamRZ 2010, 875 m. Anm. Finke = NJW 2010, 1813 m. Anm. Born S. 1793 = JR 2010, 301 m. Anm. Koch; FamFR 2010, 219 m. Anm. Graba; Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 m. Anm. Borth = NJW 2010, 3653 m. Anm. Born.

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