In einem Fall, in welchem sich der Ehemann, geb. 1939, in einem Vergleich vom 2.4.2003 auf der Basis der beiderseitigen Renteneinkünfte auf Zahlung eines Unterhalts von 700 EUR an seine geschiedene Ehefrau, geb. 1932, verpflichtet hatte, führt der BGH[37] zu Billigkeitserwägungen aus: Gesundheit und Alter, die jedenfalls auch dem Bereich der nachehelichen Solidarität zuzuordnen sind, rechtfertigen für sich genommen keine lebenslange Lebensstandardgarantie. Zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann bei einer neun Jahre langen Ehe und einem Zusammenleben von nur fünf Jahren über einen Zeitraum von zwanzig Jahren erhebliche Unterhaltszahlungen erbracht hat. Hinzu kommt, dass die Ehe kinderlos war. Dabei ist auch die wirtschaftliche Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten zu beachten, die um so gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt und dementsprechend das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt. Einer Befristung des Anspruchs steht nicht entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte dadurch möglicherweise sozialhilfebedürftig würde. Nach den getroffenen Feststellungen wäre mit einer stufenweisen Herabsetzung und Befristung dem Vertrauen der Unterhaltsberechtigten hinreichend Rechnung getragen. Andernfalls werde der Ehemann unzumutbar belastet. Das Urteil betrifft eine Frau, deren 22-jährige erste Ehe, aus der ein Kind hervorging,[38] aus dem Verschulden des Ehemannes nach dem EheG geschieden wurde und die mit 46 Jahren (bei gesetzlichem Verlust des nicht beschränkbaren Unterhaltsanspruchs gegen den ersten Ehemann) die zweite Ehe geschlossen hatte, im Zeitpunkt deren Scheidung 55 und bei Erlass des BGH-Urteils 69 Jahre alt war und eine Rente von 318 EUR bezog (siehe auch Anmerkung 1 zu § 1585c BGB).

[37] BGH, Urt. v. 23.11.2011 – XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197 m. Anm. Maurer; FF 2012, 77 ff. m. Anm. Graba.
[38] OLG Düsseldorf, Berufungsurt. v. 17.3.2010 – II – 8 UF 173/09, FamRZ 2010, 1912.

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