Der BGH[23] stellt fest, dass § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. weitgehend deckungsgleich mit der Nachfolgevorschrift des § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist, und zieht bei der Anwendung der früheren Norm seine Rechtsprechung zur neuen Bestimmung heran. Eine frühere Chefarztgattin, die zehn Jahre den Haushalt in der kinderlosen Ehe geführt hat, muss sich grundsätzlich auf den durch ihre Altersrente als technische Assistentin geprägten angemesssenen Bedarf verweisen lassen. Ein schützenswertes Vertrauen auf einen bei der Scheidung vor 25 Jahren abgeschlossenen Unterhaltsvergleich und auf ein neun Jahre später ergangenes, eine Abänderungsklage abweisendes Urteil rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil das Band der nachehelichen Solidarität mit zunehmender Distanz zur Ehe eine immer weniger tragfähige Grundlage für den Unterhaltsanspruch bilden konnte.

[23] BGH, Urt. v. 29.6.2011 – XII ZR 157/09, FamRZ 2011, 1721 m. Anm. Hauß = FF 2011, 497 m. Anm. Reinken; FamFR 2011, 457 m. Anm. Graba.

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