Praxis-Beispiel

Eheschließung Juli 1971 (3 erwachsene Kinder)

Trennung August 2000

Lebensgefährtin seit 2001

Lottogewinn November 2008

zusammen mit seiner Lebensgefährtin knapp 1 Mio. EUR

Rechtshängigkeit 31.1.2009

Ehescheidung 23.10.2009

Der BGH stellt fest: Lottogewinn kein privilegiertes Anfangsvermögen; § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht analog anzuwenden.

Der Lottogewinn ist mit einer Erbschaft oder Schenkung nicht vergleichbar, da keine persönliche Beziehung besteht.

Der BGH hat § 1381 BGB verneint. Alleine eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichpflicht. Der erzielte Vermögenszuwachs durch den Lottogewinn hat zwar keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, ist aber deshalb unerheblich, weil die Art des Vermögenserwerbs nicht maßgeblich ist.

Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind. Hätte das Ehepaar sich vorher zu einem Scheidungsverfahren oder zu einem vorgezogenen Zugewinnausgleich entschlossen, wäre der Lottogewinn in keinem Fall zum Tragen gekommen.

Bei einer Errungenschaftsgemeinschaft und auch beim Deutsch-Französischen Wahlgüterstand wäre der Lottogewinn nicht in den Zugewinn hineingefallen.

Auch in dieser Entscheidung hatten wir eine sehr lange Trennungszeit von 8 Jahren. Dem stand eine Ehezeit von 29 Jahren gegenüber. Erst unmittelbar nach dem Lottogewinn hatte der Ehemann den Antrag auf Ehescheidung eingereicht, da war es aber im Grunde genommen schon zu spät.

[38] Vgl. außerdem FF 2014, 113 m. Anm. Reinken; FamRZ 2014, 24 m. Anm. Dauner-Lieb; Herr, Die Lottoentscheidung des BGH, NZFam 2014, 1 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge