Im Zuge der Neuregelung aufgrund des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 2007 ist die Nr. 1 dahingehend neugefasst worden, dass ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, weil die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 BGB Unterhalt verlangen kann.

Die Neuregelung enthält eine klarere Fassung und schließt an die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung aus dem Jahre 1980 an.

Die Betreuungszeit ist entgegen dem früheren Wortlaut von Nr. 1 nicht der Ehedauer hinzuzurechnen, sondern ist erst im Rahmen der Abwägung relevant, da andernfalls in Kinderbetreuungsfällen eine kurze Ehedauer nicht denkbar ist.[5]

Kurze Ehedauer ist die Zeit zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (also Zustellung der Antragsschrift). Im Regelfall wird man eine kurze Ehedauer bei bis zu zwei Jahren annehmen können. Ab drei Jahren wird es schwierig, die kurze Ehedauer zu begründen. Je länger die Ehedauer sich darstellt, desto schwieriger dürfte es sein, ein Gericht von dem § 1579 Nr. 1 BGB zu überzeugen. Wichtig ist, dass es auf das tatsächliche Zusammenleben nicht ankommt und dass die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrages nicht ausreicht. Sinnvoll ist es, möglichst frühzeitig ggf. unmittelbar vor Ablauf des Trennungsjahres den Antrag auf Ehescheidung einzureichen und durch Zahlung der Gerichtskosten bei niedrigem Streitwert die Zustellung herbeizuführen. Im Regelfall wird man bei einer Ehedauer von 4–5 Jahren keine Möglichkeit mehr haben, eine kurze Ehedauer nachzuweisen, da im allgemeinen die Verflechtung zunimmt je länger die Dauer der Ehe gegeben ist.

Das OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 29.6.2007 festgestellt, dass eine kurze Ehe i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB nach 2 ½ Jahren noch möglich ist. In diesem Fall hatte der nicht kinderbetreuende Elternteil Unterhalt geltend gemacht. § 1579 Nr. 1 BGB schützt grundsätzlich jedoch nur den betreuenden Elternteil, nur dieser soll i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB begünstigt werden.[6]

Wenn die kurze Ehedauer abgelehnt wird, bleibt natürlich die Möglichkeit, auf § 1578b BGB auszuweichen und die Befristung des Unterhaltsanspruchs zu begründen. § 1578b BGB sieht einfache Unbilligkeit vor, der Billigkeitsmaßstab ist niedriger. § 1579 Nr. 1 BGB verlangt grobe Unbilligkeit, die kurze Ehedauer steht im Vordergrund. Bei längerer Ehe muss einfache Unbilligkeit genügen, so dass § 1578b BGB zur Befristung führt.[7]

Der Ausgleichsmaßstab wird in der Praxis im Regelfall schon durch die Feststellung der kurzen Ehe gewährleistet sein. Insofern werden keine übertriebenen Anforderungen an den Billigkeitsmaßstab erhoben. Nur so lässt sich die Diskrepanz zwischen § 1578b BGB (einfache Unbilligkeit) und § 1579 Nr. 1 BGB (grobe Unbilligkeit) korrigieren.

[5] Vgl. Menne/Grundmann, Das neue Unterhaltsrecht, S. 67 f.
[6] Vgl. OLG Köln FamRZ 2008, 523; vgl. außerdem BGH FamRZ 2008, 2011 m. Anm. Bergschneider im Zusammenhang mit der Prüfung eines Ehevertrages.
[7] HK-BGB/Hohloch zu § 1579 Rn 114 und Palandt/Brudermüller, 73. Aufl. 2014 zu § 1579 Rn 44.

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