1. Bei einer den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung kann die Herausgabe des Geschenks gemäß § 2287 BGB auch von einem Dritten, der den Gegenstand unentgeltlich vom Beschenkten erlangt hat, unter den Voraussetzungen des § 812 BGB verlangt werden (BGH, Urt. v. 20.11.2013 – IV ZR 54/13, FamRZ 2014, 200 mit z.T. krit. Anm. Schwab, S. 203).
  2. a) Eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ist unwirksam, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. b) Die Voraussetzungen einer Scheidung nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB müssen einzelfallbezogen geprüft werden. Die Beweislast dafür, dass die Ehe geschieden worden wäre, trägt derjenige, der sich darauf beruft (OLG München, Beschl. v. 8.8.2013 – 31 Wx 45/13, NZFam 2014, 134).

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