1. Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124).
2. Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1381 Abs. 1 BGB.
BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 277/12 (OLG Düsseldorf, AG Mönchengladbach)
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