Familienpsychologische Sachverständigengutachten haben in der familiengerichtlichen Praxis in den letzten Jahren eine immer stärkere Bedeutung bekommen. Die Ursachen liegen zum einen darin, dass die Kindschaftsverfahren einen immer größeren Teil der familiengerichtlichen Praxis ausmachen und deshalb die damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Probleme stärker in den Fokus rücken. Zum anderen haben sich die Auseinandersetzungen der Ehegatten nach Wahrnehmung des Verfassers von vermögensrechtlichen stärker auf kindschaftsrechtliche Fragen verlagert. Dies wiederum dürfte jedenfalls zum Teil seine Ursache darin haben, dass sorge- und umgangsrechtliche Fragestellungen für die Beteiligten persönlich und auch in der gesellschaftlichen Anschauung eine deutlich höhere Wertigkeit als früher haben. Weiterhin versuchen auch gerade die Kindesväter nach der Trennung, sich stärker in der Kindererziehung zu engagieren.

Durch diese Entwicklungen ist die Qualität familienpsychologischer Sachverständigengutachten zunehmend in den Focus gerückt. So hat eine Untersuchung ergeben, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der familienpsychologischen Sachverständigengutachten erhebliche Mängel aufweist.[1] Unabhängig von der Frage, ob man die dort festgestellten Befunde für korrekt hält,[2] ist eine Diskussion über die Bedeutung und Qualität von familienpsychologischen Sachverständigengutachten zu begrüßen. In diesem Zusammenhang muss die Verantwortung des Sachverständigen von der Verantwortung des Familiengerichts (der Sachverständige als "heimlicher Richter")[3] abgegrenzt werden. Daneben muss auch die Verantwortung der Familiengerichte für die Qualität von familienpsychologischen Sachverständigengutachten mehr in den Fokus rücken.[4]

[1] Salewski/Stürmer, ZKJ 2015, 4 ff.
[2] Kritisch zur vorgenommenen Untersuchung Klemmert, ZKJ 2015, 415 ff., 453 ff.
[3] Vgl. Korn-Bergmann/Purschke, FamRB 2013, 302 ff.
[4] Vgl. Klofta, DRiZ 2016, 174.

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