Die Neuregelung diente lediglich der Klarstellung, dass ein Fehlen ehebedingter Nachteile nicht automatisch die Beschränkung des Unterhalts zur Folge hat.[22]

Nach der Neuregelung im Gesetz, die keine gravierende Änderung gebracht hat, sind verschiedene Entscheidungen ergangen.

[22] Menne/Schnitzler, "Lange Ehedauer" und Neufassung von § 1578b BGB, FF 2013, 433 ff.; Borth, Ausweitung des Schutzes des nachehelichen Unterhalts bei langer Ehedauer, FamRZ 2013, 185 ff.; Born, NJW 2013, 561 ff.; Graba, FamRZ 2013, 49 ff.; Juris-PK/Clausius, 6. Aufl. 2013, zu § 1578b Rn 24; Palandt/Brudermüller, 73. Aufl. 2014, zu § 1578b Rn 8 ff.; neuerdings: Schürmann, FamRZ 2014, 994; Schilling, FuR 2014, 134 ff.

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