Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V.m. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt auch zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, soweit diese Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist. Außer der primären Existenzsicherung des Unterhaltsberechtigten dient das Aufrechungsverbot auch dem Schutz öffentlicher Kassen, die für die Existenzsicherung des ursprünglichen Gläubigers eintreten. Für die Aufrechnung mit einer Forderung auf Rückzahlung eines an die nichteheliche Mutter vom Kindsvater gewährten Darlehens gegen einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist daher kein Raum. Könnte sich der Sozialhilfeträger auf das Aufrechnungsverbot nicht berufen, hätte es der Unterhaltschuldner in der Hand, durch Nichtleistung von Unterhalt den Unterhaltsberechtigten zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu veranlassen, um anschließend private Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger zulasten der Allgemeinheit durchzusetzen.[2]

[2] BGH, Beschl. v. 8.5.2013 – XII ZB 192/11, FF 2013, 331 (Bericht Ey) = FamRZ 2013, 1202 (m. Anm. Schürmann). Die Entscheidung ist für die Amtliche Sammlung vorgesehen.

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