Beruft sich der Unterhaltsberechtigte für seinen hypothetischen beruflichen Werdegang ohne die Ehe auf eine regelmäßige, vorwiegend von der Berufserfahrung abhängige Entwicklung (hier im Heimatland Tschechien), trifft ihn im Gegensatz zum behaupteten beruflichen Aufstieg keine weitere Darlegungspflicht.[46]

[46] BGH, Urt. v. 20.3.2013 – XII ZR 120/11, FF 2013, 363 und 211 (Bericht Ey) = FamRZ 2013, 864 (m. Anm. Born).

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