Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurden die seit dem 1.7.1977 geltenden Vorschriften grundlegend verändert. Die Herausnahme der Vorschriften aus dem BGB und Zusammenfassung im VersAusglG und auch die formellen Änderungen durch Wegfall des 6. Buches der ZPO und Schaffung des FamFG zeigen den Bruch mit den alten Regeln. Wie umfassend das neue Recht in seiner Gesamtheit ist, wird ersichtlich durch die Erläuterungen in den eigenen Abschnitten zum FamFG, BVersTG und wichtigen Teilen des SGB VI.

Für das Gesamtverständnis ist die Einleitung von Götsche (S. 23–34) von besonderem Interesse, denn erläutert werden auch die Abgrenzungen des Versorgungsausgleichs zum Güterrecht, Haushaltssachen und Unterhalt. Anschließend behandelt Breuers die steuerrechtlichen Fragen des Wertausgleichs (S. 35–41). Neben dem Alterseinkünftegesetz werden die Auswirkungen auch bei Betriebsrenten, der Zusatzversorgung und Kapitalanlageprodukten behandelt, ebenso wie die Riester-Rente und auch die Rürup-Rente. Besonders hilfreich ist es, dass auch überall dort, wo steuerrechtliche Fragen auftauchen können, an die Kommentierung der Vorschrift sich unmittelbar die steuerrechtlichen Hinweise anschließen, so z. B. bei der internen Teilung (§ 10 Rn 53 ff.), der externen Teilung (§ 14 Rn 76 ff.) oder der Abfindung (§ 23 Rn 43 ff.).

Die Bedeutung der Vereinbarungen wird ausführlich bei § 8 behandelt. Die Vorüberlegungen (§ 8 Rn 7 ff.) zeigen auf, ob und ggf. in welchem Umfang eine Parteivereinbarung zweckmäßig oder sinnvoll ist. Auch die Übersicht der Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit aufgrund einer Wirksamkeitskontrolle oder die Rechtsfolgen einer Ausübungskontrolle (Rn 39 ff.) sind es wert, immer wieder vor Abschluss einer Vereinbarung beachtet zu werden.

Bei der Erläuterung des § 18 ist es hilfreich, dass eine Tabelle für Absatz 1 der Vorschrift (§ 18 Rn 29) eine Suche nach den Bezugsgrößen entbehrlich macht. Zwar wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts handelt. Die Risiken eines Ausschlusses werden deutlich dargestellt und für die Beratungspraxis (Rn 39 ff.) Formulierungen angeboten, die das Gericht veranlassen können, trotz Geringfügigkeit dennoch das Anrecht auszugleichen. Zwar konnte Götsche die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 30.11.2011 – XII ZB 79/11) nicht mehr berücksichtigen, die bei ihm zu erkennende Tendenz geht aber in diese vom BGH aufgezeigte Richtung.

Die Anpassung wegen Unterhalts (§§ 33, 34) ist nicht mehr auf Antrag bei dem jeweiligen Versorgungsträger zu beantragen (vgl. §§ 5, 9 VAHRG a.F.), vielmehr ist jetzt umfassend das FamG zuständig. Das insgesamt sehr komplizierte Verfahren wird mit sehr anschaulichen Beispielen erläutert. Da es kein Unterhaltsverfahren i.S.d. §§ 231 ff. FamFG ist, besteht kein Anwaltszwang. Ob der Antrag schon im Scheidungsverbund gestellt werden kann (§ 34 Rn 4, 8), erscheint aufgrund von § 137 Abs. 2 FamFG mehr als zweifelhaft. Abgesehen von dem Umstand, dass die Abänderung eine bestandskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich voraussetzt, treten die Wirkungen nicht schon mit Eintritt der Rechtskraft ein, vielmehr kann der jeweilige Leistungsträger nach § 30 bis zu drei Monate nach alter Rechtslage Leistungen mit befreiender Wirkung erbringen; dem Berechtigten steht für diese Zeit ein Bereicherungsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu.

Die Anpassung der in § 32 aufgeführten Anrechte aufgrund von wesentlichen Veränderungen wird sehr eingehend von Rehbein erläutert (§§ 35 ff.), der auch die Bewertungsvorschriften der §§ 39 ff. erläutert, ebenso die besonderen Vorschriften für die Wiederaufnahme der nach dem VAÜG ausgesetzten Verfahren (§ 50). Soweit ersichtlich, erläutert Rehbein auch erstmals die Vorschriften des BVersTG (S. 491–498) und die Vorschriften der §§ 120f120h SGB VI (S. 499–503).

Hilfreich sind die ausführlichen Erläuterungen von Götsche zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften des FamFG (§§ 217 ff. FamFG, S. 504 ff.), die auch das Rechtsmittelverfahren einschließen.

Das Stichwortverzeichnis ist knapp, jedoch werden alle wichtigen Begriffe aufgelistet mit Verweisung auf den jeweiligen Paragraphen einschl. Randnummer.

Die Kommentierung ist gut lesbar, verwendet nur die gebräuchlichen Abkürzungen und geht sparsam mit Hervorhebungen durch Fettdruck um. Erfreulich ist, dass die Erläuterungen immer kurz – aber dennoch verständlich – sind und die angezogenen Aufsätze und Entscheidungen sich nicht im laufenden Text, sondern in den Fußnoten finden, was das Verständnis und die Übersichtlichkeit des Textes sehr fördert.

Der Handkommentar ist für die tägliche Arbeit sowohl für den Anwalt als auch den Familienrichter sehr zu empfehlen.

Dr. Peter Friederici, Vors. Richter am OLG a.D., Naumburg

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge