1. Geht das Fachgericht in seiner Entscheidung über eine Anhörungsrüge trotz vorgebrachter Anhaltspunkte nicht auf eine – drohende – Trennung der Kinder von der Hauptbezugsperson durch das Jugendamt ein und berücksichtigt es damit auch nicht die Rechtsprechung des EGMR zur Kindeswohlprüfung bei Trennung eines Kindes von seiner Hauptbezugsperson, so ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG möglich.

2. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung wiegen die Nachteile, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als die durch das Fortdauern der Trennung der – knapp zweijährigen – Kinder von ihrer Hauptbezugsperson drohende erhebliche Kindeswohlbeeinträchtigung, die sich im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung realisieren könnte.

(red. LS)

BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 7.9.2022 – 1 BvR 1654/22 (OLG Oldenburg)

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