In der Mehrzahl der einschlägigen Verfahrensgesetze ist wie nach § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG auch für die Einlegung und Begründung einer Landesverfassungsbeschwerde eine 1-Monats-Frist nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung vorgesehen; teilweise, etwa in Berlin (§ 51 Abs. 1 S. 1 VerfGHG), in Brandenburg (§ 47 Abs. 1 VerfGG) und in Bayern (Art. 51 II 2 VerfGHG), gelten allerdings auch Zweimonatsfristen. Da die Verfassungsbeschwerde weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf im Rahmen des fachgerichtlichen Verfahrens darstellt, beginnt die Frist auch ungeachtet des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde in einer Rechtsmittelbelehrung.[43] Ist der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensfähigkeit eingeschränkt und bedürfen seine Verfahrenshandlungen der Zustimmung eines Dritten (etwa des Betreuers), sind auch diese Verfahrenshandlungen innerhalb der Monatsfrist zu genehmigen.[44]

Ist gegen die fachgerichtliche Entscheidung eine Anhörungsrüge eingelegt worden und ist diese weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet, beginnt die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde erst mit der Verbescheidung der Anhörungsrüge.[45] Da die Verwerfung der Anhörungsrüge als offensichtlich unzulässig oder gar unstatthaft die Gefahr birgt, dass die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde versäumt wird, hat es sich die Praxis eingebürgert, in Zweifelsfällen sowohl die Anhörungsrüge zu erheben als auch die Verfassungsbeschwerde einzulegen und, wenn dies nach der jeweiligen Verfahrens- oder Geschäftsordnung zulässig ist, darum zu bitten, die Verfassungsbeschwerde erst dann in die Bearbeitung zu nehmen, wenn über die Anhörungsrüge entschieden worden ist.

Innerhalb der Beschwerdefrist ist die angegriffene Entscheidung vorzulegen oder diese inhaltlich ausreichend genau wiederzugeben; außerdem ist – unter Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung – das Grundrecht zu bezeichnen, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht. Nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist können fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden.[46] Das bedeutet auch: Anders als bei der überwiegenden Mehrzahl der fachgerichtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gibt es bei Verfassungsbeschwerden keine "gespaltene" Rechtsmittelfrist für deren Einlegung einerseits und für Ihre Begründung andererseits. Zulässig ist nach Ablauf der Beschwerdefrist allenfalls noch eine Ergänzung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht.[47]

[43] VerfG Bbg., Beschl. v. 16.12.2010 – 53/10, juris Rn.3.
[44] SächsVerfGH, Beschl. v. 13.12.2007 – Vf. 60-IV-07, juris Rn 6.
[45] VerfG Bbg., Beschl. v. 18.1.2019 – 59/18, juris Rn 2.
[46] BayVerfGH, Entsch. v. 20.3.2018 – Vf. 64-VI-17, BayVBl 2019, 207 = juris Rn 14, 17.
[47] So bereits BayVerfGH, Entsch. v. 9.2.1994 – Vf. 106-VI-92, VerfGHE BY 47, 47 = juris Rn 15.

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