Wie jede Wertsteigerung ist auch jeder Nutzungsgewinn (§ 100 BGB, Fruchtziehung) im Zuwendungsgegenstand als Möglichkeit (Potenzial) ursächlich angelegt, seien sich die Beteiligten dessen bewusst oder nicht, geschehe dies mit oder ohne Absicht, sei sie gering oder großen Umfangs. Auf die Ausführungen zur Wertsteigerung kann daher verwiesen werden. Die Fruchtziehung kann mit Aufwendungen verbunden sein, etwa einer Objektverwaltung bei Immobilien. Das ist aber ausschließlich eine Frage der Abwägung.

Hinzu kommt ein "schlagendes" Argument: Grundnorm der Zuwendung ist § 313 BGB. Sein Absatz 3 ermöglicht – wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen – den Rücktritt (vom sui-generis-Vertrag). Im Fall des Rücktritts sind aber "die gezogenen Nutzungen herauszugeben" (§ 346 Abs. 1 BGB)! Ein Anwendungsfall des Rücktritts nach § 313 Abs. 3 BGB im Fall familiärer Vermögensübertragungen[64] ist die Entscheidung des X. BGH-Senats vom 18.06.2019,[65] übernommen vom OLG Oldenburg.[66] Die Kritik an dieser Rechtsprechung im Übrigen[67] ändert nichts an der Tatsache der Anwendung der Vorschrift durch den BGH und ein OLG.

Wie sollte man dem betroffenen Zuwender auch vermitteln, dass er für das dem anderen Ehegatten überlassene Aktienpaket nichts erhält (0 EUR), weil das Unternehmen inzwischen insolvent ist, dass dieser aber die Dividenden behalten darf, die er bis dahin auf einem separaten Konto angespart hat?

[64] Schwiegereltern, als Schenkung statt Zuwendung, was aber für diese Frage keine Rolle spielt.
[65] BGHZ 222, 225
[66] OLG Oldenburg FF 2021, 322
[67] Herr, FF 2021, 276

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