Als Ergebnis zum historischen Ansatz kann also festgehalten werden: Das Nebengüterrecht heutiger Prägung beruht in seiner Entstehung auf dem gesetzgeberischen Versäumnis in Bezug auf Art. 117 GG und in seiner Ausformung auf dem, was der Bundesgerichtshof als Lückenfüllung für richtig und notwendig gehalten hat.

Daraus folgt: Hätte der Gesetzgeber die Frist des Art. 117 GG nicht versäumt, indem er rechtzeitig einen Zugewinnausgleich geschaffen und ihn im Sinne der stattdessen ergangenen BGH-Rechtsprechung ausgestaltet (also nicht lediglich in der Fassung zum 1.7.1958), würde diese BGH-Rechtsprechung heute nicht existieren. Stattdessen hätten wir es allenfalls mit einer BGH-Rechtsprechung zu tun, die sich nur mit der Anwendung dieser neuen Vorschrift befasst. Demgegenüber ist erst am 1.7.1958 das Gleichberechtigungsgesetz mit den angesprochenen, vom Bundesgerichtshof gefüllten Lücken in Kraft getreten.[16] Der nach Fristablauf (Art. 117 GG) verstrichene Zeitraum von über fünf Jahren hat die Vermutung des BGH vom 20.12.1952 ex post bestätigt, dass ein richterliches Eingreifen nötig war, um den benachteiligten Ehegatten wenigstens einen billigen Ausgleich zu verschaffen.

[16] BGBl I 1957, S. 609.

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