Die Reformkommission des Deutschen Familiengerichtstags hat empfohlen, die Anwendung der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft als besonderes familienrechtliches Ausgleichsinstrument abzuschaffen und auf (die seltenen) Fälle zu beschränken, die hinsichtlich der formellen und materiellen Voraussetzungen einem Drittvergleich standhalten.[70] Eine Neuregelung im Übrigen sei in das Gesetz aufzunehmen, und zwar in das 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hierzu wurden zwei Alternativen vorgestellt, die hier als "Vorschlag Wever" und "Vorschlag Herr" bezeichnet werden. Darauf sei verwiesen.

[70] Budzikiewicz/Herr/Wever, Reformbedarf im Güter- und Nebengüterrecht, FamRZ 2021, 255, 259.

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