Zugewinnausgleich und Nebengüterrecht weisen viele Gemeinsamkeiten auf, und wo dies nicht der Fall ist, hat dies seinen Grund in der Struktur des Nebengüterrechts, insbesondere darin, dass der dort geregelte Fall ein besonderer Ausnahmefall ist und daher der Billigkeitskontrolle unterliegt. Unterschiede zwischen Innengesellschaft und sui-generis-Vertrag haben mit den historisch bedingten Entwicklungen zu tun. Es kann der Eindruck entstehen, als habe sich der BGH bemüht, die Fälle, in denen ein Ehegatte unbillig um den Zugewinnausgleich gebracht wird, in einer Weise zu regeln, die dem Zugewinnausgleich in so vielen Punkten wie möglich so nahe kommt wie möglich.

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