Das sog. Nebengüterrecht heutiger Prägung ist seit jeher Gegenstand eines rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskurses,[1] der vor allem mit seinen prozessualen und materiellen Fragen[2] insbesondere für die Anwaltschaft von Bedeutung ist. Sie muss bei der Fallbearbeitung zuerst die aktiven und passiven Erfolgsaussichten verantwortlich beurteilen. Das ist auch von haftungsrechtlicher Relevanz. Der Bericht der Reformkommission des Deutschen Familiengerichtstages,[3] welcher der Verfasser angehört, verleiht der Thematik Aktualität.

Der Beitrag führt kursorisch von der lex lata – den ersten höchstrichterlichen Grundsatzentscheidungen – über die nachfolgende Entwicklung zum neuen Bericht der Reformkommission des Deutschen Familiengerichtstags mit den beiden erarbeiteten Lösungsvorschlägen. Für die nun anstehenden weiteren Überlegungen kommt es nach Meinung des Verfassers auf die rechtliche Qualität des Nebengüterrechts an: handelt es sich hierbei materiell um den Ausgleich von Zugewinn, also um einen "Zugewinnausgleich" außerhalb des gesetzlichen Zugewinnausgleichs, oder nicht? Dies soll hier untersucht werden, erstens um eine Entscheidungsgrundlage für die sedes materiae einer künftigen gesetzlichen Regelung des sog. Nebengüterrechts im BGB zu erarbeiten, zweitens um die dem Autor dringend erforderlich erscheinende weitere Diskussion auch zu dieser zentralen Frage anzuregen. [4]

[1] Ausführliche Register für die gesamte Zeit der Nebengüterrechtspraxis sind wie folgt veröffentlicht: Rechtsprechung ab Reichsgericht und Oberstem Gerichtshof für die britische Zone mit BGH, OLG und ausgewählten nachgeordneten Gerichten bei Herr, Nebengüterrecht, 2013, S. 130–216; Literatur ab 1932 bei Herr in Münch/Herr, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Aufl. 2020, § 6 Rn 16.
[2] Neben übergeordneten Bedenken insbesondere der Legitimation von Richterrecht und der Rechtssicherheit; dazu ausführlich Herr, Nebengüterrecht, 2013, Rn 46 ff.
[3] Budzikiewicz/Herr/Wever, Reformbedarf im Güter- und Nebengüterrecht, FamRZ 2021, 255.
[4] Anwaltschaft (diese im eigenen Interesse), aber auch Lehre und Rechtsprechung sollten die Gunst der Stunde nutzen, aus Anlass des Berichts der DFGT-Reformkommission und der damit verbundenen aktuellen Publizität des Themas an der Meinungsbildung im Hinblick auf eine Gesetzesreform teilzunehmen.

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