Zugewinnausgleich Ehegatteninnengesellschaft Familienrechtlicher Vertrag sui generis (Zuwendung und Arbeitsleistung/Kooperation
Historische und politische Veranlassung Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 GG (Gleichberechtigung der Ehegatten) binnen gesetzter Frist des Art. 117 GG (Ablauf 31.3.1953) Richterrechtliche Lückenfüllung am 20.12.1952 wegen bevorstehender Versäumung der Frist des Art. 117 GG (s. links) Richterrechtliche Lückenfüllung, wo Ehegatteninnengesellschaft (s. links) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht feststellbar
Regelungsgegenstände

Eheliche Güter

Zugewinn daraus

Eheliche Güter

Zugewinn daraus

Eheliche Güter

Zugewinn daraus
Durchführung der Regelung Pauschal = keine Frage nach Herkunft der Güter Selektiv, nämlich nur Wertschöpfungen durch anderen Ehegatten nein
Bilanzausgleich ja Ja Ja
Berechnungsstichtag § 1384 BGB Beendigung der Zusammenarbeit, i.d.R., aber nicht immer oder zwingend: endgültige Trennung endgültige Trennung
Fälligkeit § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB: Beendigung des Güterstands Wie Berechnungsstichtag Wie Berechnungsstichtag außer bei Zugewinngemeinschaft, wo zunächst die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgewartet werden muss: nur dann ist die Billigkeitsprüfung möglich, ob wegen eines evtl. ZA überhaupt auf § 313 BGB zurückgegriffen werden muss[68]
Vorzeitige Fälligkeit      
Zweck Positiv: Ausgleich der ehelichen Lebensleistungen Negativ: Vermeidung von Unbilligkeiten Negativ: Vermeidung von Unbilligkeiten
Positive Billigkeitsprüfung? nein Nein ja
Unbilligkeit anspruchsvermindernd oderausschließend? § 1381 BGB (Ausnahme) nein ja
Obergrenze: noch vorhandener Restbetrag (keine Teilnahme an Wertverlusten?) ja Ja ja
Ausgleich von Wertsteigerungen ja Ja Streitig; BGH: ja bei wiedervereinigungsbedingter Wertsteigerung[69]
Ausgleich von Nutzungen, soweit noch vorhanden? ja ja Streitig, aber: § 313 Abs. 3 BGB
Schuldrechtlicher Ausgleich vor Rückgewähr? ja, = Regelfall, mit Ausnahme ja, immer, ohne Ausnahme ja, = Regelfall, mit Ausnahme
Begrenzung durch fiktiven Betrag des ungestörten Zugewinnausgleichs? Entfällt Nein ja
"Abschreibung" (Anspruchsminderung durch Zeitablauf) nein Nein ja
Wechselwirkungen mit dem Zugewinnausgleich Zugewinnausgleich ist vorrangig Forderung ist aktiv und passiv Rechnungsposten beim Zugewinnausgleich und beeinflusst diesen der Höhe nach Zugewinnausgleich ist dem Grunde nach vorrangig, soweit er die Wertschöpfung mindestens zur Hälfte ausgleicht
[68] BGH FamRZ 1991, 1169: zur schlüssigen Begründung eines Anspruchs wegen ehebezogener Zuwendung muss die Zugewinnausgleichsberechnung dargelegt werden, was vor dem Berechnungsstichtag des § 1384 nicht möglich ist.

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