Wertsteigerungen sind ausgleichspflichtig. Dies gilt für den sog. unechten Zugewinn ohnehin, der bereits über die Indexierung berücksichtigt wird,[28] aber auch für andere, "echte" Wertsteigerungen.

Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs, die eheliche Lebensleistung beider Ehegatten unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit von Erwerbs- und Familienarbeit, auszugleichen, haben zu nachhaltiger Kritik an diesem Ergebnis geführt, soweit es nicht nach einem darauf bezogenen Entstehensgrund einer solchen Wertsteigerung und seinem Zusammenhang zu dieser Lebensleistung fragt, mithin nach der teleologischen Rechtfertigung einer Ausgleichspflicht bei neutralen Wertsteigerungen ohne Ehebezug (etwa allgemeinen, z.B. markt- oder börsenkursbedingten. Die Reformkommission Güterrecht des Deutschen Familiengerichtstages hat sich mit ihrem Vorschlag hierzu kritisch geäußert[29]: "Sämtliche Gegenstände, die im Anfangs- und Endvermögen unverändert vorhanden sind, werden aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen", denn sie sollen "nach seinem Grundgedanken einem Ausgleich nicht zugänglich sein."[30]

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber eindeutig. Sie muss daher den hier anzustellenden Überlegungen zur lex lata zugrunde liegen.

[28] Palandt/Siede, § 1376 BGB Rn 38.
[29] Budzikiewicz/Herr/Wever, Reformbedarf im Güter- und Nebengüterrecht, FamRZ 2021, 255.
[30] Budzikiewicz/Herr/Wever, Reformbedarf im Güter- und Nebengüterrecht, FamRZ 2021, 255, 256.

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