Was nun bewegt die Rechtsprechung, die islamischer Kultur und (Rechts-)Tradition entsprechenden Verträge über die Leistung einer Brautgabe der notariellen Form zu unterwerfen? Hier fallen die Stichworte Warnfunktion, Übereilungsschutz, Beratungsbedarf und Schutz vor Übervorteilung.[8] Da aus diesen Erwägungen heraus Schenkungsversprechen, Eheverträge sowie bestimmte Scheidungsfolgenregelungen der notariellen Form unterworfen sind, wird das Erfordernis notarieller Beurkundung auch der Brautgabevereinbarung aus einer Gesamtanalogie der Formvorschriften des Schenkungs-, Güter- und Scheidungsfolgenrechts hergeleitet (§§ 518 Abs. 1, 1378 Abs. 3 S. 2, 1410, 1585c S. 2 BGB, § 7 Abs. 1 VersAusglG) beziehungsweise auf die analoge Heranziehung allein des § 518 Abs. 1 BGB gestützt.[9]

Egal, ob Gesamt- oder Einzelanalogie: Der bei Nichtbeachtung der Form die Nichtigkeitsfolge des § 125 S. 1 BGB auslösende Analogieschluss vermag nicht zu überzeugen, denn die einen solchen Schluss methodisch legitimierenden Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Zwar liegt bezüglich der Form des Brautgabevertrages eine Gesetzeslücke vor. Der islamischen Rechtsgewohnheiten entsprechende Vertrag ist dem deutschen Recht fremd und folglich in diesem gesetzlich nicht geregelt. Da er auch keinem der gesetzlich geregelten Vertragstypen zuzuordnen ist, wird er denn auch zu Recht als (familienrechtlicher) Vertrag sui generis erfasst.

Planwidrig ist die Gesetzeslücke auch, denn die Nicht-Regelung der Brautgabe im BGB beruht nicht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers – dem historischen Gesetzgeber stellte sich die Frage der Formbedürftigkeit des Brautgabeversprechens vom Tatsächlichen her (noch) nicht und den nachfolgenden Gesetzgebern ist das Problem bislang noch nicht als regelungsbedürftig in den Fokus geraten.

Die bezüglich der Form des Brautgabevertrages bestehende planwidrige Gesetzeslücke durch Übertragung der Formvorschriften des BGB und des VersAusglG im Wege der Analogie zu schließen, setzt allerdings voraus, dass die gesetzlich geregelten Tatbestände und der planwidrig nicht geregelte Tatbestand von der Interessenkonstellation her vergleichbar sind. Nur wenn sich gesetzlich erfasster und gesetzlich nicht erfasster Sachverhalt im Wesentlichen ähneln, ist nach herrschender Doktrin ein Analogieschluss legitim. Denn nur dann passen die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Wertungen auf den nicht geregelten Sachverhalt und enthalten auch für diesen eine adäquate Lösung.

[8] Vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.2020, FamRZ 2020, 1073 m. Anm. Dutta; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.12.2019, FamRZ 2020, 905 m. Anm. Dutta; Beschl. v. 26.4.2020, FamRZ 2020, 908 m. Anm. Dutta; AG München, Beschl. v. 10.8.2018, FamRZ 2019, 866 m. Anm. Yassari.
[9] So jetzt auch der BGH, Beschl. v. 18.3.2020, FamRZ 2020, 1073 m. Anm. Dutta.

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