Die Beschränkungen des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB

I. Lebensstandardgarantie und Eigenverantwortung der Eheleute

Die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts sind seit dem 1.1.2008 für alle seine Tatbestände geregelt in einer einheitlichen Vorschrift: Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder/und zeitlich zu befristen, wenn ein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierter oder zeitlich unbefristeter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange gemeinschaftlicher Kinder der Billigkeit widersprechen würde. Die damit geschaffene Möglichkeit, sich aus der grundsätzlich lebenslangen Unterhaltsverpflichtung zu lösen, war von den Unterhaltspflichtigen sehnlich erwartet,[1] andererseits von den Berechtigten in vergleichbarer Weise gefürchtet worden. Dementsprechend wurde die Rechtsprechung nach ihrem Inkrafttreten mit einer Vielzahl von Begrenzungs- und Befristungsbegehren konfrontiert, die es ihr ermöglichten, zeitnah feste Auslegungsregeln zu erarbeiten.

[1] Z.B. Schaertl, Im Würgegriff der Exfrau, Focus Magazin v. 22.11.1993: "Ich habe doch keine Perspektive mehr" sagt der seiner Ehefrau und dem 14-jährigen Sohn zum Unterhalt verpflichtete Oberarzt.

II. Das Maß des nachehelichen Unterhalts

Inhalt und Bedeutung der Vorschrift des § 1578b BGB erschließen sich nicht ohne einen Hinweis auf den Grundbegriff des nachehelichen Unterhalts, den des unterhaltsrechtlichen Bedarfs. Das Maß des Unterhalts und somit der Bedarf des Unterhaltsberechtigten bestimmen sich gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Vorschrift enthält die seit der Eherechtsreform vom 1.7.1977 dem Wortlaut nach unverändert gebliebene Lebensstandardgarantie für den geschiedenen Ehegatten: maßgebend für seinen Bedarf ist das zum Zeitpunkt der Ehescheidung[2] zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs der Eheleute eingesetzte Einkommen. Dieses soll als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit erhalten bleiben und beiden Eheleuten hälftig zur Verfügung stehen.[3] Der Unterhaltsanspruch errechnet sich daher aus einem Anteil an der Differenz der beiderseitigen Einkünfte.[4] Abweichend hiervon enthalt die Vorschrift des § 1578b BGB ein anderes Maß des Unterhalts. Sie spricht vom "angemessenen Lebensbedarf". Dieser bemisst sich nach dem Einkommen, das der bedürftige Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus seinen eigenen Einkünften zur Verfügung hat, nach unten begrenzt durch den Mindestbedarf.[5] Auf diesen angemessenen Lebensbedarf kann der nacheheliche Unterhalt nach oben begrenzt werden, sodass die Norm eine Abkehr von der dauerhaften Lebensstandardgarantie des geschiedenen Ehegatten enthält. Damit ist sie Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels der Eigenverantwortung der Eheleute,[6] ausdrücklich festgehalten in § 1569 BGB.

[2] Die sich aus diesem Stichtagsprinzip ergebenden Probleme (z.B. "wandelbare eheliche Lebensverhältnisse") sind im Rahmen dieser Ausführungen ohne Bedeutung und bleiben daher unerörtert, vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, BGB, § 1578b Rn 1 u. 12 ff. m.w.N.
[3] Palandt/Brudermüller, BGB, § 1578 Rn 3.
[4] Palandt/Brudermüller, BGB, § 1578 Rn 1.
[5] BGH FamRZ 2010, 629 (632), FamRZ 2012, 1483 (1487), zuletzt BGH FamRZ 2016, 1345, Rn 14 u. 15; Schilling, FuR 2014, 130.
[6] Vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, § 1578b Rn 1.

III. § 1578b BGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

1. Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1578b BGB findet dem Wortlaut nach auf alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts Anwendung. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.9.2010[7] eine Befristung des Anspruchs auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB abgelehnt. Denn die Vorschrift enthält bereits eine Billigkeitsregelung für die Zahlung von Unterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus. Bejahe man also einen solchen Anspruch, sei – so der BGH – bereits eine umfassende Billigkeitsabwägung vorgenommen worden. Dieselben Überlegungen, die zu einer Fortdauer des Unterhaltsanspruchs führten, könnten nicht für eine Befristung eben dieses Anspruches herangezogen werden.[8] Eine Begrenzung des Anspruches auf den angemessenen Unterhalt sei dagegen möglich,[9] wobei die Belange der gemeinschaftlichen Kinder zu wahren sind.

Eine Billigkeitsregelung enthält auch die Vorschrift des § 1576 BGB, die Unterhalt gewährt, wenn ein Ehegatte an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist und die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre. Hier fließen ebenfalls Kriterien der Billigkeit in die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1576 BGB ein, die einen Zugriff auf § 1578b BGB verschließen. Ob diese Vorschrift nun von vornherein keine Anwendung findet[10] oder kein Raum für neue, im Rahmen des § 1578b BGB zu prüfende Momente der Billigkeit vorhanden ist,[11] kann dahinstehen. Der Streit ist rein akademisch und ändert an dem gefundenen Ergebnis, dass auch der Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB einer Befristung nicht zugänglich ist, nichts.

[8] BGH FamRZ 2010, 1880, Rn 33; zweifelnd: Bamberger/Roth/Beutler, BeckOK BGB, § 1578b Rn 10.
[10] So Wendl/Bömelburg...

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