§ 1578b BGB lässt seinem Wortlaut nach eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts bereits unmittelbar mit der Scheidung zu und entspricht damit sicherlich dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Eheleute, wie er in § 1569 BGB zum Ausdruck gekommen ist. Gleichwohl räumt die Rechtsprechung dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten in der Regel eine sogenannte Übergangs- oder Schonfrist ein, während der der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also der ungekürzte Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB zu zahlen ist.[63] Denn der Unterhaltsberechtigte benötigt eine gewisse Zeit, um sich an die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts zu gewöhnen, um seinen Bedarf den selbst erzielten Einkünften anzupassen.[64] Sie trägt darüber hinaus der Tatsache Rechnung, dass die Vorschrift eine Ausnahme von der Regel des grundsätzlich unbefristet und unbegrenzt geschuldeten nachehelichen Unterhalts darstellt.[65] Die Dauer der Schonfrist ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Einer pauschalierenden Lösung[66] widersetzt sich die Rechtsprechung[67] und stellt auf unterschiedliche Kriterien ab. Maßgebend sollen sein die Dauer der Ehe, das Alter der gemeinsamen Kinder, das Vorhandensein bzw. das Ausmaß der ehebedingten Nachteile oder auch die Dauer des gezahlten Getrenntlebensunterhalts.[68] Sie liegt damit im freien Ermessen des Gerichts.[69] Genüge getan wird so der Gerechtigkeit im Einzelfall, aber auch der Rechtssicherheit? Die Dauer der Schonfrist ist von einer nicht zu unterschätzenden praktischen Bedeutung, sind es doch gerade die ersten Jahre nach der Scheidung, in denen heftig um den Unterhalt gestritten wird, denn es sind noch Kinder zu betreuen oder der bedürftige Ehegatte hat noch nicht wieder im Berufsleben Fuß gefasst. Ein wenig mehr Pauschalierung würde hier einem Bedürfnis der Praxis entgegenkommen.
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