Stirbt hingegen der ausgleichspflichtige Ehegatte vor Erfüllung der Ausgleichsforderung, bedarf es keiner gesetzlichen Sonderregelung. Sein Vermögen geht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB als Ganzes auf seine Erben über, die somit auch in seine Verbindlichkeiten eintreten. Dies kann bedeuten, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem neuen Ehegatten des Verstorbenen geltend machen kann. Darin vermag jedoch keine unbillige Belastung des neuen Ehegatten zu liegen. Zum einen hat er das Vermögen des Erblassers ohnehin nur mit der Forderung belastet übernommen, zum anderen erschiene es vielmehr unbillig, wenn er von der typischerweise geleisteten Mitwirkung des ausgleichsberechtigten Ehegatten am Vermögenserwerb des Verstorbenen profitieren würde.

Anders kann sich die Situation jedoch darstellen, wenn die Ehegatten vor der endgültigen Scheidung bereits längere Zeit getrennt waren und der Erblasser während dieser Zeit bereits eine Beziehung zu seinem neuen Ehegatten unterhielt. Es ist denkbar, dass vielmehr der spätere Ehegatte während jener Zeit zur Vermögensbildung des Erblassers beigetragen hat als der ausgleichspflichtige Ehegatte. Auch hier sollte eine Billigkeitskorrektur über § 1381 BGB in Betracht gezogen werden. Da es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht handelt, kann die Einrede auch von den Erben des ausgleichspflichtigen Ehegatten erhoben werden. Hierbei sind jedoch die Umstände des Einzelfalles zu beachten, da der ausgleichspflichtige Ehegatte keineswegs für etwaiges ehebrecherisches Verhalten mit einem Ausschluss des Zugewinnausgleichs gleichsam belohnt werden sollte.

Sofern der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft stirbt, wird der Zugewinnausgleich pauschaliert durch eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel verwirklicht (§ 1371 Abs. 1 BGB). Dadurch wird eine Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten am typischerweise miterwirtschafteten Zugewinn des anderen Ehegatten sichergestellt.

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