Wie die Bedürftigkeit oder mangelhafte Leistungsfähigkeit im Unterhaltsverfahren geltend gemacht wird, ist eine Frage der Darlegungs- und Beweislast. Diese liegt stets bei demjenigen, der sich auf die für ihn günstige Folge beruft. Der Unterhaltsschuldner muss daher seine mangelnde Leistungsfähigkeit (§§ 1360, 1361 Abs. 1 Satz 1, 1581, 1603 Abs. 1 BGB),[182] der Unterhaltsgläubiger seine Bedürftigkeit (§ 1577 Abs. 1 BGB)[183] darlegen und beweisen. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ergibt sich das schon daraus, dass diese im Gesetz (§§ 1581, 1603 Abs. 1 BGB) als Einwendung ausgestaltet ist. Trotz des Wortlauts des § 1577 BGB gilt aber für den Berechtigten nichts anderes. Beim Trennungsunterhalt muss der Pflichtige darlegen und beweisen, dass vom Berechtigten eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, den dann die sekundäre Darlegungslast trifft.[184] Beweiserleichterungen nach § 287 Abs. 2 ZPO kommen dem Betroffenen nicht zugute.[185]

Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast von Unterhaltspflichtigem und Unterhaltsberechtigtem sind identisch. Für den Unterhaltsberechtigten hat der BGH folgende Anforderungen aufgestellt:[186]

Zitat

"Für seine Bedürftigkeit trägt der Unterhaltbegehrende die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 4.11.1981 – IV b ZR 625/80, FamRZ 1982, 255, 257). Soweit er für Zeiten der Arbeitslosigkeit Unterhalt beansprucht, muss er, um dieser Darlegungslast zu genügen, daher in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im einzelnen unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen."

Später hat der BGH dies dahin konkretisiert, dass der Berechtigte nachprüfbar darlegen muss, welche Schritte "in welchem zeitlichen Abstand" er im Einzelnen unternommen hat.[187] Dieselben Anforderungen hat er unter Hinweis auf die soeben zitierte Entscheidung auf den Unterhaltspflichtigen übertragen:[188]

Zitat

"Um im Falle der Arbeitslosigkeit der Darlegungslast für seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit zu genügen, muß ein Unterhaltspflichtiger in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im einzelnen zu dem Zweck unternommen hat, einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen (so zur vergleichbaren Darlegungslast eines Unterhaltsberechtigten Senatsurteil vom 27.11.1985 – IVb ZR 79/84, FamRZ 1986, 244, 246)."

Im Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB hat die zum 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform hinsichtlich der Darlegungslast eine Veränderung erbracht. Nach altem Recht und der dort vorherrschenden 0-8-15-Regel musste der Unterhaltsschuldner die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Mutter darlegen, die ein unter achtjähriges Kind betreute. Denn er wollte eine Ausnahme von der Regel in Anspruch nehmen, dass ein Kind in dem Alter noch verstärkt betreuungsbedürftig war.[189] Nach jetzt geltendem Recht obliegt die Darlegung der Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit neben Betreuung eines über dreijährigen Kindes der betreuenden Mutter. Denn bei der Frage der Erwerbsobliegenheit sind auch die bestehenden Möglichkeiten einer Fremdbetreuung des Kindes zu berücksichtigen. Die Mutter muss nun darlegen, dass solche nicht bestehen.[190]

Auch hinsichtlich der fehlenden realen Erwerbschance obliegt dem erwerbspflichtigen Betroffenen die Darlegungs- und Beweislast.[191] Zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast sind die objektiven und subjektiven Verhältnisse vorzutragen. Es genügt nicht, sich pauschal auf die fehlende Berufsausbildung zu berufen,[192] ebenso wenig reichen der bloße Rückgriff auf das Alter[193] oder der Hinweis auf die hohe Arbeitslosigkeit.[194] Es existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit, mangelnder Ausbildung, fortgeschrittenen Alters oder sonstiger ungünstiger Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht.[195] Insbesondere soweit es um die Sicherstellung des Minderjährigenunterhalts geht, sind auch ältere Arbeitnehmer von ihrer Darlegungslast nicht befreit.[196]

Die erwähnte Beziehung zwischen der Anzahl der Bewerbungen und der realen Erwerbschance verdeutlicht der BGH unter dem Aspekt der Beweisführung mit der Entscheidung vom 21.9.2011.[197] Danach kann bei "realistischer Einschätzung der Arbeitsmarktlage" im Einzelfall eine geringere Anzahl an Bewerbungen ausreichen. Das kann der Fall sein, wenn nur geringe Chancen auf den Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt bestehen. Im entschiedenen Fall ging es um nachehelichen Unterhalt und die Erwerbspflicht einer 53-jährigen Berechtigten, die 25 Jahre nicht gearbeitet und sich in den zwei relevanten Jahren vor der Entscheidung nur jeweils 46- bzw. 43-mal beworben hatte.

Diese Meinung ist nicht unbestritten. Es wird auch vertreten, dass – selbst in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit – die intensive Suche zu belegen ist, weil sich erst dann der Schluss auf die mangelnde Erwerbschance ziehen lasse.[198] In der Tat fragt sich, wie die fehlende Erwerbsc...

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