Die Obliegenheit zu einem Berufswechsel besteht für den gesteigert Unterhaltspflichtigen (§ 1603 Abs. 2 BGB) bzw. den volljährigen Unterhaltsgläubiger (§ 1602 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzungen sind die gleichen wie beim Ortswechsel. Ein Berufswechsel kann in zumutbaren Grenzen verlangt werden, wenn dadurch ein Auskommen zu erwarten ist, das den Unterhalt sichert.[106] Dabei ist mit Berufswechsel nicht der Wechsel in einen anderen Ausbildungsberuf gemeint, sondern vornehmlich in Tätigkeiten, die unter dem Ausbildungsniveau[107] entweder im eigenen Berufsfeld oder in ganz anderen Bereichen liegen. Es werden – jedenfalls nach einiger Zeit – auch Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten[108] erfasst sowie Tätigkeiten, die zu wenig attraktiven Bedingungen und zu ungünstigen Zeiten[109] ausgeübt werden müssen.

Eine andere Frage ist natürlich, ob Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten überhaupt auskömmliches Einkommen erbringen können[110] und ob immer eine reale Beschäftigungschance auf solche Arbeitsstellen besteht.

[106] BGH FamRZ 1980, 1113 (KU); BVerfG FamRZ 2003, 1471 (KU); BVerfG FamRZ 2010, 183 (KU).
[108] BGH FamRZ 1994, 372 (KU); OLG Hamburg FamRZ 1984, 924 (KU); OLG Köln NJWE-FER 1999, 84; OLG Hamm FamFR 2011, 513 (KU).
[109] OLG Saarbrücken 17.10.2008 – 9 WF 89/08 (KU); ebenso OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2008 – 9 WF 364/07 – (KU); OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.12.2006 – 9 WF 371/06 – (KU); OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 29; OLG Dresden OLGR 2005, 496; OLG Dresden OLGR 2005, 496 (KU); OLGR 2007, 631 (KU).

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