Die Obliegenheit zu einem Berufswechsel besteht für den gesteigert Unterhaltspflichtigen (§ 1603 Abs. 2 BGB) bzw. den volljährigen Unterhaltsgläubiger (§ 1602 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzungen sind die gleichen wie beim Ortswechsel. Ein Berufswechsel kann in zumutbaren Grenzen verlangt werden, wenn dadurch ein Auskommen zu erwarten ist, das den Unterhalt sichert.[106] Dabei ist mit Berufswechsel nicht der Wechsel in einen anderen Ausbildungsberuf gemeint, sondern vornehmlich in Tätigkeiten, die unter dem Ausbildungsniveau[107] entweder im eigenen Berufsfeld oder in ganz anderen Bereichen liegen. Es werden – jedenfalls nach einiger Zeit – auch Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten[108] erfasst sowie Tätigkeiten, die zu wenig attraktiven Bedingungen und zu ungünstigen Zeiten[109] ausgeübt werden müssen.
Eine andere Frage ist natürlich, ob Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten überhaupt auskömmliches Einkommen erbringen können[110] und ob immer eine reale Beschäftigungschance auf solche Arbeitsstellen besteht.
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