I. Der Antragsteller, Vater der am 7.6.1996 geborenen, im Haushalt der Mutter lebenden Jugendlichen D.S., wendet sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts, durch die er verpflichtet wurde, an seine minderjährige Tochter zu Händen der Mutter über den von ihm anerkannten Unterhalt von 80 EUR/Monat hinaus einen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 120 EUR zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung verwiesen.

Der Antragsteller meint, nicht mehr als 80 EUR Unterhalt im Monat leisten zu können. Sein Monatseinkommen von durchschnittlich etwa 1.120 EUR sei in unterhaltsrechtlicher Hinsicht um die Kosten für eine Monatsfahrkarte in Höhe von 59,13 EUR zu bereinigen, weil er – insoweit unstreitig – im Zuge des Scheidungsverfahrens zu seiner neuen Lebenspartnerin gezogen sei und deshalb nicht mehr in fußläufiger Entfernung zu seinem Arbeitsplatz, einem Alten- und Pflegeheim, sondern etwa 10–14 km entfernt wohne. Eine Kürzung des ihm zu belassenden Selbstbehalts aufgrund des kostengünstigeren, gemeinsamen Wirtschaftens mit seiner Lebenspartnerin komme nicht in Betracht, weil diese nicht leistungsfähig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsbehelfsschrift vom 7.6.2013 nebst Anlage Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung; wegen der Einzelheiten wird auf die Erwiderungsschrift vom 8.7.2013 verwiesen.

II. 1. Der Antrag ist zulässig; insbesondere wurde er vom Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) beim zuständigen Gericht (§ 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG) angebracht.

2. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, soweit er mehr als 80 EUR monatlich leisten soll, mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO):

a) Allerdings weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sein Einkommen grundsätzlich um die – entweder (wie hier) konkret oder pauschal angesetzten – berufsbedingten Aufwendungen zu bereinigen ist. Denn hierbei handelt es sich um notwendige Aufwendungen, um das eigene Einkommen zu erzielen, die jedenfalls dann grundsätzlich einkommens- bzw. leistungsfähigkeitsmindernd zu berücksichtigen sind, soweit sie sich, wie etwa die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte, von den allgemeinen Aufwendungen für die private Lebenshaltung eindeutig abgrenzen lassen und der Abzug, insgesamt betrachtet, nicht unangemessen erscheint (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn 122 f. sowie unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts Nr. 10.2, 10.2.1 sowie 10.2.2). Dass das Familiengericht dem Antragsteller einen pauschalen Abzug von 5 % des Nettoeinkommens – bei seinem Nettoeinkommen von ca. 1.120 EUR/Monat wären dies etwa 56 EUR – versagt und einen konkreten Nachweis gefordert hat, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr steht diese Vorgehensweise im Einklang mit den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts, wonach bei beschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen – mit der angegriffenen Entscheidung wurde der Antragsteller zu einer Unterhaltszahlung in Höhe von lediglich etwa einem Drittel des gesetzlichen Mindestunterhalts (Zahlbetrags) von 334 EUR/Monat verpflichtet – im Einzelfall mit konkreten Kosten gerechnet werden kann (vgl. Leitlinie Nr. 10.2.1, Satz 3).

Vom Antragsteller wird jedoch übersehen, dass bei der Berechnung von Fahrtkosten stets die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten zu betrachten sind; das gilt insbesondere dann, wenn durch die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstelle ein so großer Teil des Einkommens aufgezehrt wird, dass der Unterhaltspflichtige deshalb keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1988 – IVb ZR 23/88, FamRZ 1989, 483 [bei juris LS 1] sowie Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn 133). Ein Unterhaltspflichtiger ist daher gehalten, zur Vermeidung besonders hoher Fahrtkosten (und der damit einhergehenden Verkürzung der Unterhaltsverpflichtung) seinen Wohnsitz in die Nähe der Arbeitsstelle zu verlegen, sich eine neue Arbeit in unmittelbarer Wohnortnähe zu suchen (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn 133; Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1361 Rn 48) oder sogar anstelle von kostenpflichtigen Verkehrsmitteln das Fahrrad zu benutzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.11.2007 – 15 WF 229/07, FPR 2008, 183 [bei juris Rn 2: einfache Fahrstrecke von 8 km]). Wenn aber bereits eine Obliegenheit für den Unterhaltspflichtigen besteht, seinen Wohnsitz in die Nähe der Arbeitsstelle zu verlegen, um auf diese Weise einen auskömmlichen Unterhalt des Berechtigten zu gewährleisten, kann vom Unterhaltspflichtigen – zumal, wenn es um den Unterhalt eines minderjä...

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