1. Bei einem über vier Jahre dauernden Umgangsrechtsverfahren liegt eine überlange Verfahrensdauer vor, die die Zubilligung eines Schadensersatzes von 2.000 EUR rechtfertigt (EGMR, Urt. v. 9.4.2009 – 1182/05, FuR 2009, 623 [Soyka]).
  2. Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass ihrem lediglich mit der Einwilligung des Gegners begründeten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, wenn diese Einwilligung des Gegners vorliegt (BGH, Beschl. v. 9.7.2009 – VII ZB 111/08, FamRZ 2009, 1745).
  3. Ein Urteil, das das Nichtbestehen einer Ehe feststellt, entfaltet nur Bindungswirkung zwischen den Parteien und ändert die materielle Rechtslage nicht (OLG München, Beschl. v. 10.6.2009 – 31 Wx 6/09, FamRZ 2009, 1845).
  4. Bei dem Einwand des Zusammenlebens des Unterhaltspflichtigen mit dem unterhaltsberechtigten Kind handelt es sich um eine die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens betreffende Einwendung, die auch noch uneingeschränkt im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann (KG, Beschl. v. 11.6.2009 – 16 WF 383/08, FamRZ 2009, 1847).
  5. Wurde ein Verfahren vor dem 1.9.2009 beim Familiengericht eingeleitet, ist für das nachfolgende Rechtsmittelverfahren allein das alte Recht maßgebend (OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.10.2009 – 18 UF 233/09, BeckRS 2009 2840).

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