Das BGB wird in § 1607 BGB um einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Nennung des leiblichen Vaters ergänzt. Damit wird der Scheinvater in die Lage versetzt, den Anspruchsgegner für seine Unterhaltsregressforderung zu kennen.
Damit gießt der Gesetzgeber die bisherige ständige Rechtsprechung des BGH in eine formelle Regelung. Diese ist notwendig, da das Bundesverfassungsgericht einen Auskunftsanspruch auf richterrechtlicher Grundlage ablehnt.
Kritisch ist die Abwägung der finanziellen Interessen des Scheinvaters auf der einen Seite und der Interessen der Mutter auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf der anderen Seite. Hier wird sich der in der Gesetzgebungsbegründung enthaltene regelmäßige Vorrang der Interessen des Vaters im Lichte der Begründung des Verfassungsgerichts in der Praxis wohl nicht in dieser Klarheit durchhalten lassen.
Es bleibt entsprechend der Praxis des BGH die Möglichkeit, die Vaterschaft des biologischen Vaters im Regressprozess inzidenter feststellen zu lassen.
Der Regressanspruch wird in § 1613 BGB rückwirkend begrenzt auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens der Anfechtung der Vaterschaft bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens. Die Begründung trägt zwar nicht für alle Fallkonstellationen, doch steht die Wirksamkeit eines solchen Ansatzes nicht in Frage.

Autor: Agnes D. Wendelmuth , Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und für Familienrecht, Falkensee – Berlin

FF 1/2017, S. 16 - 22

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