Die gesetzgeberische Aktivität wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Februar 2015 ausgelöst.[7]

1. Der zugrunde liegende Sachverhalt entspricht einer typischen Fallkonstellation: Die Mutter und der Scheinvater heirateten aufgrund einer Schwangerschaft. Im Oktober 1991 wurde das Kind in die Ehe geboren. 1995 erfolgte die Scheidung, kurz zuvor hatte der Scheinvater von der Mutter erfahren, dass er eventuell nicht der Vater ist. In den Folgejahren lebte das Kind zeitweise bei der Mutter und zeitweise beim Scheinvater, beide leisteten zeitweise Unterhalt. Erst 2010 hat der Scheinvater die Vaterschaft erfolgreich angefochten. 2012 nimmt er die Mutter auf Auskunft in Anspruch, um seinen Regressanspruch gegen den ihm unbekannten leiblichen Vater durchsetzen zu können.

Diverse Abweichungen der Fallkonstellation sind denkbar. Sie laufen aber immer auf die Frage hinaus, wie der Scheinvater erfährt, wessen Unterhaltsverpflichtung er unwissend übernommen hat.

2. Das Bundesverfassungsgericht ordnet den aus § 1353 Abs. 1 BGB i.V.m. § 242 BGB durch die ordentlichen Gerichte entwickelten Auskunftsanspruch als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ein; die mit dem Auskunftsanspruch belastete Mutter sei in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.[8] Deshalb hat es der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg, den das Schleswig-Holsteinische OLG[9] im Beschwerdeverfahren nicht aufhob, stattgegeben. Eine Betrachtung der Entscheidung ist nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht nur von rechtshistorischem Interesse, sondern sie liefert erste Anhaltspunkte, wie der neue gesetzliche Auskunftsanspruch in der Praxis auszulegen ist.

a) An den Anfang der Betrachtung stellen die Verfassungsrichter die Einordnung eines Auskunftsanspruchs als Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und damit die Verpflichtung, geschlechtliche Beziehungen zu einem oder mehreren Männern preiszugeben, bedeute die Offenbarung intimster Vorgänge des Privatlebens.[10] Mit dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützt sei das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen.[11] Das Interesse, selbst über Einblicke in das Geschlechtsleben zu entscheiden, wiege verfassungsrechtlich schwer.[12] Ausdrücklich stellt sich das Verfassungsgericht gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass nach der Vaterschaftsanfechtung feststehe, dass Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann als dem Ehemann stattgefunden habe, und die Auskunft über die konkrete Person nicht mehr schwer wiege. Richtig sei nach Auffassung des Verfassungsgerichts, dass gerade die Frage, mit wem der Verkehr stattgefunden habe, von Bedeutung sei. Oftmals sei mit Blick auf den Schutz der Privatsphäre die Frage nach dem "Wer" von größerer Brisanz als der Umstand, dass überhaupt ein Kind außerehelich gezeugt worden sei.[13] Schließlich beziehen die Verfassungsrichter auch noch ein, dass bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung mittelbar das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Familienleben eines zu benennenden Mannes beeinträchtigt seien.[14]

b) Hierauf aufbauend sehen die Richter die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung in Form des Auskunftsanspruchs überschritten. Grundsätzlich sei zwar nichts gegen einen Auskunftsanspruch auf Grundlage der Generalklausel des § 242 BGB einzuwenden, da sie den Zivilgerichten die Möglichkeit eröffnet, die Schutzgebote der Grundrechte zur Geltung zu bringen.[15] Bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen seien die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung aber enger gesteckt; auf eine privatrechtliche Generalklausel lasse sich eine verfassungsrechtlich schwerwiegende Belastung eines Beteiligten umso weniger stützen, je weniger sich im einfachgesetzlichen Umfeld Anknüpfungspunkte dafür finden lassen.[16] Solche Punkte kann das Gericht nicht erkennen. § 1607 Abs. 3 BGB begründe lediglich eine materielle Rechtsposition, ohne deren Durchsetzbarkeit zu regeln. Auch sei die auskunftsverpflichtete Person nicht selbst der Anspruchsgegner.[17] Die eherechtliche Generalklausel des § 1353 Abs. 1 BGB ergebe keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für eine Auskunftsverpflichtung.[18]

c) Trotz des hoch bewerteten Schutzes der Intimsphäre der Frau eröffnet das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich den Raum für den Auskunftsanspruch gegen die Mutter "in bestimmten Konstellationen etwa wegen ihres früheren Verhaltens". Hier sei die Auskunft "verfassungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen.“[19]"

Ausdrücklich nennt das Gericht Konstellationen, in denen die Mutter aufgrund ihres Verhaltens dem Scheinvater nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig wegen der Leistungen ist, die er dem Scheinkind gegenüber erbracht hat. Die an dieser Stelle in Bezug genommene BGH-Entscheidung[20] hält ein...

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