Der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung wird grds. zeitratierlich ermittelt, vgl. zuvor. Eine wichtige Ausnahme hierzu können aber Kindererziehungszeiten, die dem Beamten gutgeschrieben werden, darstellen.

Für Kindererziehungszeiten wird dem Ruhegehalt des Beamten ein Betrag entsprechend dem Wert der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zugeschlagen (Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG, Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 50b BeamtVG). Diese Zuschläge sind zwar kein Bestandteil des Ruhegehalts des Beamten (vgl. § 2 BeamtVG), sie gehören jedoch auch nicht zu den gemäß § 40 Abs. 5 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossenen familienbezogenen Zuschlägen. Deshalb sind sie im Versorgungsausgleich auszugleichen. Der Ehezeitanteil der Kindererziehungszuschläge ist aber nicht nach der zeitratierlichen Methode zu ermitteln, denn sie haben keinen Bezug zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit, an die § 40 VersAusglG anknüpft. Da sich die Höhe der Zuschläge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bemisst, ist der Ehezeitanteil unmittelbar gem. § 39 VersAusglG nach Maßgabe der in die Ehezeit fallenden Kindererziehungszeiten zu berechnen.[14]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:[15]

Die verbeamtete Ehefrau hat auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine beamtenrechtliche Versorgung von insgesamt 2.468,90 EUR erworben, deren Ehezeitanteil zeitratierlich 20,5 % beträgt. Zudem hat sie aufgrund in der Ehezeit abgeleisteter Kindererziehung einen Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG i.H.v. 157,46 EUR erhalten.

Würde man im vorgenannten Beispiel für den Versorgungsausgleich eine Gesamtversorgung von 2.626,36 EUR (2.468,90 EUR zzgl. 157,46 EUR) ermitteln und den daraus folgenden Ehezeitanteil zeitratierlich mit 20,5 % bestimmen, ergibt sich ein Ehezeitanteil von monatlich 538,09 EUR. Dies würde aber nicht berücksichtigen, dass die Kindererziehungszeit unmittelbar bewertet werden muss. Es hat deshalb eine kombinierte Bewertung zu erfolgen, bei der der Kindererziehungszuschlag nicht nur mit der "Ehezeitquote" gem. § 40 Abs. 2 VersAusglG (ca. 20,5 %, also rund 32 EUR), sondern in voller Höhe in den Ehezeitanteil einfließt und den Ehezeitanteil um rund 125 EUR erhöht:

 
Versorgungsanwartschaft (ohne KEZ) 2.468,90 EUR
davon zeitratierlicher Anteil 20,5 % 506,12 EUR
voller Kindererziehungszuschlag 157,46 EUR
Ehezeitanteil damit

663,58 EUR

(statt 538,09 EUR zeitratierlich!)
 
Hinweis

Praxistipp:

Vertritt man z.B. den Ehemann einer Beamtin, die während der Ehezeit Kinder erzogen hat, sollte die Auskunft des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers besonders auf die korrekte Ermittlung des Kindererziehungszuschlags hin überprüft werden. Hat der Berater Zweifel, kann er wegen der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) auch beim Gericht anfragen, ob der ermittelte Ehezeitanteil der Beamtin einen Kinderzuschlag enthält, der unmittelbar bewertet worden ist, und insoweit auf die Entscheidung des OLG Celle verweisen.

[14] OLG Celle FamRZ 2012, 132; Rehbein, in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl. 2015, § 44 VersAusglG Rn 29.

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