Anrechte eines Beamten auf Widerruf bzw. Soldaten auf Zeit unterliegen nach § 16 Abs. 2 VersAusglG zwingend der externen Teilung. Die Vorschrift ist lex specialis zu § 16 Abs. 1 VersAusglG. Anders als bei den Landesbeamten/-richtern oder Kommunalbeamten (vgl. B. II.) besteht hier nicht einmal die Möglichkeit der beamtenrechtlichen Versorgungsträger, eine interne Lösung zu schaffen.

Vorausgesetzt wird, dass der verbeamtete/soldatische Ehegatte bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch im widerrufbaren Beamtenverhältnis steht oder die soldatische Dienstzeit noch unbeendet ist.[16] Erfolgt dagegen bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Statuswechsel, ist dies auch für die Ausgleichsform beachtlich. Ist der Ehegatte nach Ehezeitende Probebeamter, Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat geworden, kommt es darauf an, ob es sich um einen Bundesbeamten oder Berufssoldaten oder einen Landesbeamten handelt. Bei Bundesbeamten oder Berufssoldaten erfolgt nunmehr die interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 2 Abs. 1 BVersTG (vgl. B. I.). Bei Landesbeamten bleibt es dagegen bei der externen Teilung, nunmehr aber wegen § 16 Abs. 1 VersAusglG (vgl. B. II.). Ist der Ehegatte nach Ehezeitende dagegen aus dem Beamten-/Soldatenverhältnis gänzlich ausgeschieden und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, sind nunmehr (anstelle der nicht mehr vorhandenen Beamtenanrechte) die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung intern nach § 10 VersAusglG zu teilen.[17]

[16] Vgl. zum Zeitsoldaten OLG Hamm FamRZ 2014, 396.
[17] Breuers, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2015, § 16 VersAusglG Rn 13.

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