Im Versorgungsausgleich ist der Ehezeitanteil der einzelnen Versorgungsanrechte auszugleichen, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG. In der Beamtenversorgung wird die Versorgung in der zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erworben. Hier kommt es für den Versorgungsausgleich darauf an, in welchem Verhältnis die in die Ehezeit fallende Dienstzeit zur gesamten Dienstzeit steht (zeitratierliche Bewertungsmethode, § 40 VersAusglG).

Die Ehezeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG. Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die individuellen Bemessungsgrundlagen der beamtenrechtlichen Versorgung sind stets mit den bei Ehezeitende maßgebenden Werten zu berücksichtigen, d.h. für die Höhe der Versorgung bleibt ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend.[3]

Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind. Gemeint sind dabei nur solche Veränderungen, die nicht auf individuellen Umständen (d.h. insbesondere einer Entscheidung des Beamten) beruhen.[4]

[4] BGH FamRZ 2013, 1362; FamRZ 2009, 1738, 1742.

I. Beförderung

Zu den individuellen Bemessungsgrundlagen der beamtenrechtlichen Versorgung gehört z.B. die Besoldungsgruppe. Ein nach Ehezeitende erfolgter beruflicher Aufstieg mit daraus folgender höherer Besoldung bleibt als individueller Umstand dagegen außer Betracht, auch wenn schon in der Ehezeit Vorbereitungen für derartige Veränderungen (Bewerbung auf ein höheres Amt oder gar entsprechende Zusagen) getroffen worden sind.[5] Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte bei der Beförderung mit in die Ehezeit hineinreichender Rückwirkung in eine Planstelle der höheren Besoldungsstufe eingewiesen wird.[6]

 
Hinweis

Praxistipp:

Steht eine Beförderung des Beamtenehegatten bevor, sollte dies bei der Stellung des Scheidungsantrags berücksichtigt werden. Vertritt man den Beamten, ist möglichst vor der Beförderung der Scheidungsantrag einzureichen. Vertritt man die Gegenseite, sollte mit der Antragseinreichung bis nach dem Beförderungseintritt gewartet werden.

[5] BGH FamRZ 2009, 1738, 1742; FamRZ 2009, 205, 207; FamRZ 2008, 1512, 1513; FamRZ 1982, 1003, 1004.

II. Vorzeitiger Ruhestand

Wird ein Beamter wunschgemäß vorzeitig in den Ruhestand versetzt, hat er gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG bzw. entsprechenden landesrechtlichen Regelungen einen Versorgungsabschlag hinzunehmen. Im Versorgungsausgleich ist der damit verbundene Versorgungsabschlag aber außer Betracht zu lassen, soweit der vorzeitige Pensionsbezug erst nach Ehezeitende in Anspruch genommen worden ist.[7] Dann errechnet sich der Ehezeitanteil aus der ungekürzten Altersrente, die der Beamte ohne Versorgungsabschlag mit dem Erreichen der Altersrente bezogen hätte.[8] Wird dagegen bereits bei Ehezeitende eine laufende Pension bezogen, so steht die Höhe der Pension fest und kann sich nicht weiter aufbauen. Im Versorgungsausgleich ist dann auf die tatsächlich gezahlte Pension unter Einbeziehung des vollen Abschlags abzustellen.[9] Gleiches gilt, wenn die Versetzung des Beamten in den (vorzeitigen) Ruhestand noch innerhalb der Ehezeit wirksam geworden ist.[10]

 
Hinweis

Praxistipp:

Beabsichtigt der ältere Beamtenehegatte, vorzeitig in Pension zu gehen, sollte dies bei der Stellung des Scheidungsantrags berücksichtigt werden. Vertritt man den Beamten, sollte erst nach der vorzeitigen Pensionierung der Scheidungsantrag eingereicht werden. Vertritt man die Gegenseite, sollte die Antragseinreichung eher vor der vorzeitigen Pensionierung erfolgen.

[7] BGH FamRZ 2012, 769; vgl. auch BGH FamRZ 2012, 851 zur Ärzteversorgung; anders allerdings die vor Inkrafttreten des VersAusglG geltende BGH-Rspr., z.B. BGH FamRZ 1996, 215; weiterhin str., a.A. z.B. OLG Brandenburg NZFam 2014, 35; OLG Hamm FamRZ 2012, 551.

III. Dienstunfähigkeit

Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben und nicht auf individueller Entscheidung des Beamten beruhen, können nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind. Dies gilt z.B. bei einer Veränderung in der Höhe der auszugleichenden Beamtenversorgung infolge vorzeitiger Dienstunfähigkeit.[11] Infolge der zeitratierlichen Bewertungsmethode (§ 40 VersAusglG) kann sich allerdings bei Anwendung durch die Einbeziehung der tatsächlichen Versorgung in den Versorgungsausgleich ein höherer Ehezeitanteil ergeben, obwohl der Wert der Versorgung insgesamt gesunken ist. In solchen Härtefällen kann der Ausgleich in Anwendung des § 27 ...

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