Kommt es zur internen Teilung der beamtenrechtlichen Versorgung (Bundesbeamte, Bundesrichter, Soldaten, Abgeordnete; vgl. B. I.), wird der gesetzliche Idealfall verwirklicht. Soweit der Ausgleichsverpflichtete seine Beamtenversorgung verliert, mag dies zwar für ihn nachteilig sein (was insbesondere davon abhängt, was der Beamte von der Gegenseite im Versorgungsausgleich erhält; vgl. dazu auch unter C.). Andererseits erhält die Gegenseite im Umfang der Kürzung der Anrechte des Beamten ihrerseits nahezu gleichwertige Anrechte übertragen. Ein genereller Nachteil resultiert aus der internen Teilung nicht.

Anderes kann gelten, wenn dem Bundesbeamten eine besondere Altersgrenze zusteht, d.h. wenn er bereits vorzeitig ohne Abschläge in den Ruhestand eintreten kann, wie dies insbesondere bei Polizeibeamten oder Soldaten der Fall ist. Dann verliert er infolge der internen Teilung diese Berechtigung, ohne dass dem Ausgleichspflichtigen die Grenze zusteht.[18] In Härtefällen kann hier § 35 VersAusglG eine gewisse Abhilfe schaffen.[19]

Als genereller Nachteil mag noch in Betracht zu ziehen sein, dass – anders als in sonstigen Fällen intern zu teilender Anrechte – eine externe Teilung der Bundesbeamtenversorgung auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 VersAusglG (Vereinbarung des Ausgleichsberechtigten und des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers; einseitige Erklärung des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers bei Einhaltung bestimmter Wertgrenzen) derzeit ausscheidet.[20] Dies folgt letztendlich aus § 3 Abs. 2 BeamtVG, wonach dem Dienstherrn schlechthin jede Abrede verboten ist, durch die er sich zu einer Versorgungsleistung versteht, zu der er gesetzlich nicht verpflichtet ist.[21] Die damit verbundene Einbuße an Gestaltungsmöglichkeiten mag gerade dann an Bedeutung gewinnen, wenn keine hochwertigen Ehezeitanteile in der Beamtenversorgung auszugleichen sind und der Ausgleichsberechtigte deshalb nur geringe Beamtenanrechte intern übertragen erhält.

[18] Vgl. auch Borth, FamRZ 2010, 1210, 1212.
[19] Siehe noch Götsche, FuR 2014, 510, 516.
[20] Vgl. näher Götsche, in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl. 2015, § 14 VersAusglG Rn 26.
[21] Vgl. BGH FamRZ 2014, 1179; BVerwG NVwZ 2005, 1188.

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