Aus der 1997 geschlossenen Ehe der Beteiligten war eine 1998 geborene Tochter hervorgegangen, die bei der Kindesmutter lebt. Diese ist promovierte Kunsthistorikerin; bis Februar 2010 hatte sie halbschichtig als Angestellte an der Universität gearbeitet und war danach arbeitslos. Schon vor der Ehe hatte sie mit Arbeiten an der Habilitation begonnen und die Habilitationsschrift im Juni 2010 vorgelegt. Das anschließende Prüfungsverfahren war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem OLG noch nicht abgeschlossen. Der Ehemann erstrebte den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab 1.1.2008 unter Berufung auf die Gesetzesänderung. Vom AG wurde die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Die Revision führte hinsichtlich des Zeitraums ab Mitte November 2008 zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der BGH bestätigt zunächst die Auffassung des OLG, wonach sich der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nur zum Teil aus § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt) und zum Teil auch aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) ergebe. Das OLG habe kindbezogene Gründe zu Recht verneint. Auch eine Anspruchsverlängerung aus elternbezogenen Gründen sei hier – entgegen der Auffassung des OLG – abzulehnen; die zusätzliche Belastung der Ehefrau durch das Habilitationsverfahren stelle keinen Grund für eine längere Dauer des Betreuungsunterhalts dar. Der mütterliche Einsatz werde im Rahmen von § 1570 Abs. 2 BGB nur bei unmittelbarem Kindbezug (Betreuung) honoriert, aber nicht dann, wenn die Erwerbspause andere, nicht im Interesse des Kindes liegende Gründe habe (hier: Fertigstellung der Habilitationsschrift). Nach Ansicht des BGH stellen deshalb Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen keinen elternbezogenen Grund dar.[18] Auch der Gesichtspunkt der überobligationsmäßigen Belastung war vorliegend nicht von Bedeutung; denn es lag keine Parallelität von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit vor, vielmehr wurden von der Ehefrau berufliche Ziele verfolgt.

[17] BGH, Urt. v. 8.8.2012 – XII ZR 97/10, NJW 2012, 3037 = FamRZ 2012, 1624 m. Anm. Born.
[18] BGH, a.a.O., Rn 24.

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