Der Erblasser muss durch förmliche Verfahrenserklärung entweder die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag seines Ehegatten zugestimmt haben. Gleichgestellt ist in § 1933 S. 2 BGB der Antrag auf Aufhebung der Ehe nach § 1313 BGB, der hier nicht behandelt wird.

a) Der Antrag hat Doppelnatur. Er ist zum einen Willenserklärung und zum anderen Prozesshandlung. Die Antragstellung (§§ 121, 124, 133, 134 FamFG) erlangt ihre erbrechtliche Wirkung erst mit Rechtshängigkeit (§ 262 S. 2 ZPO) durch Zustellung des Schriftsatzes (§ 124 FamFG i.V.m. §§ 253, 261 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung erst nach dem Tod des Erblassers genügt nicht.[4] Eine Rückdatierung (analog § 167 ZPO) findet nicht statt.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage stellt keinen Antrag i.S.d. § 1933 BGB dar.[5]

Die Zurücknahme des Antrages durch den Erblasser beseitigt auch den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB.[6]

b) Die Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag seines Ehegatten (§ 134 Abs. 1 FamFG) reicht aus, um dessen gesetzliches Erbrecht auszuschließen. Die Zustimmung ist eine Prozesshandlung[7] und setzt Rechtshängigkeit voraus, kann also nicht vorher erklärt werden. Sie muss dem Gericht in prozessual wirksamer Form erklärt worden sein. Sie kann zu Protokoll der Geschäftsstelle, in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts, in einem Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsanwalts[8] oder nach § 134 FamFG durch schriftliche Erklärung der anwaltlich nicht vertretenen Partei erfolgen.[9] In die Scheidungsvereinbarung wird häufig die Erklärung aufgenommen, dass der Ehegatte dem Antrag des anderen Ehegatten auf Scheidung zustimmt. Eine außerhalb des Scheidungsverfahrens gegenüber dem Ehegatten abgegebene Erklärung reicht für die Zustimmung i.S.d. § 1933 BGB nicht aus.[10] Dies gilt auch für die vor Rechtshängigkeit erklärte Zustimmung.

Die Zustimmung des Erblassers zum Antrag des anderen Ehegatten ändert nichts daran, dass dieser seinen Antrag bis zum Erbfall zurücknehmen kann und damit die Wirkung des § 1933 BGB beseitigt. Anders ist es, wenn der Erblasser seinerseits die Scheidung beantragt hat.

[4] BGH NJW 1990, 5382; BayObLG FamRZ 1990, 666, selbst wenn sie "alsbald" erfolgt.
[5] Staudinger/Werner, § 1933 Rn 5.
[6] BGH FamRZ 1990, 210.
[7] BGHZ 111, 329.
[8] Palandt/Weidlich, § 1933 Rn 4.
[9] OLG Saarbrücken FamRZ 1992, 109; OLG Düsseldorf DNotZ 2012, 221; Palandt/Weidlich, § 1933 Rn 4.
[10] BGHZ 128, 125 = NJW 1995, 1082; OLG Düsseldorf DNotZ 2012, 221.

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