steht eine fortwirkende nacheheliche Solidarität[47] – folgend aus Dauer der Ehe,[48] der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder[49] – der Befristung/Begrenzung entgegen[50] (insb. im Zusammenhang mit § 1572 BGB[51]) bzw. beeinflusst diese,[52]
wird der angemessene Lebensbedarf gem. § 1578b BGB(= Einkommen des Berechtigten ohne Ehe und Kindererziehung,[53] mindestens aber das Existenzminimum[54]) auch nach der Herabsetzung gewährleistet[55] oder kommt – sofern das nicht der Fall ist – nur eine Herabsetzung bis auf den ehebedingten Nachteil in Betracht (= Differenz zwischen dem angemessenen Unterhaltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen des Berechtigten),[56]
ergeben sich bei der Bestimmung des angemessenen Bedarfs gem. § 1578b BGB Besonderheiten aus der konkreten Lebenssituation des Berechtigten (z.B. nach Verrentung oder Erkrankung),[57]
ist die Einkommensdifferenz Ausdruck eines ehebedingten Nachteils oder beruht sie auf einer schon vorehelich angelegten unterschiedlichen beruflichen Qualifikation,[58] so dass es im Einzelfall zumutbar ist, nach einer angemessenen "Schonfrist"[59] eine Reduzierung auf das Einkommensniveau hinzunehmen entsprechend der eigenen vorehelichen Berufsausbildung,
wie alt war der Unterhaltsgläubiger zum Zeitpunkt der Eheschließung,[60]
wäre normalerweise in diesem Alter bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen[61] oder ein eingeschlagener Berufsweg auf Dauer beibehalten worden,[62]
welche berufliche Entwicklung hätte der Unterhaltsgläubiger ohne die Wirkungen der Ehe nehmen können,[63] orientiert an seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten,
wären auch ohne die Eheschließung Brüche in der Erwerbsbiographie des Unterhaltsgläubigers zu erwarten gewesen, etwa folgend aus der Betreuung vorehelich geborener Kinder[64] oder einer Übersiedlung aus dem Ausland nach Deutschland vor der Eheschließung,[65]
wurde der Unterhaltsgläubiger allein wegen der Betreuung eines außerehelich geborenen Kindes von der weiteren Berufstätigkeit abgehalten,[66]
verfügte der Unterhaltsgläubiger vorehelich über die finanziellen Mittel und berufliche Qualifikation, um die – ohne Eheschließung – behauptete selbständige Tätigkeit aufzunehmen,[67]
wurde wegen der Rollenverteilung in der Ehe/im Zusammenhang mit der Ehegestaltung[68] oder der Eheschließung selbst eine Berufsausbildung nicht abgeschlossen[69]/eingeschränkt[70]/eine Tätigkeit aufgegeben[71] oder waren sonstige persönliche[72]/gesundheitliche[73] oder arbeitsmarktbedingte Gründe[74] des Unterhaltsgläubigers für den Ausbildungsabbruch[75] oder die Aufgabe der Tätigkeit maßgeblich,[76]
über welchen Zeitraum und in welchem – für die berufliche Weiterentwicklung besonders bedeutsamen – Lebensalter war der Unterhaltsberechtigte ehebedingt vollständig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden[77] oder spricht eine nur kurze Reduzierung des Erwerbsumfangs gegen noch vorhandene Einkommenseinbußen,[78]
hat der Berechtigte während der Ehe – ggf. auch durch Unterstützung einer Tagesmutter – die Kindesbetreuung im überwiegenden Teil sichergestellt,[79]
hat sich der Unterhaltsberechtigte bei Übernahme von Haushaltsführung und Kindererziehung auf die Versorgung durch die Vermögenseinkünfte des Unterhaltspflichtigen eingerichtet,[80] bestand quasi eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unterhaltsschuldner;[81]
wie lange sind die Ehegatten bereits dauerhaft getrennt,[82]
liegt eine überdurchschnittlich lange Trennungsdauer vor,[83]
wie alt war der Unterhaltsgläubiger zum Zeitpunkt der Ehescheidung,[84] d.h. stand er noch in der ersten Hälfte seines Berufslebens[85] und kann er seine vollschichtige Erwerbstätigkeit noch bis zum Rentenalter fortsetzen,[86]
ist der Unterhaltsgläubiger verpflichtet und in der Lage, in seinem erlernten Beruf eine vollschichtige Tätigkeit zu finden und auszuüben (Indiz gegen einen fortdauernden ehebedingten Nachteil),[87]
stehen einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf eine vollschichtige Tätigkeit allein gesundheitliche Einschränkungen entgegen, die allerdings nicht ehebedingt sind,[88]
kommt eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu den ursprünglichen Bedingungen in Betracht,[89] oder hat der Unterhaltsgläubiger wegen der ehelichen Berufspause nun schlechtere Erwerbschancen,[90]
bestehen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile fort so dass grundsätzlich, d.h. soweit kein Ausnahmefall eingreift,[91] eine Befristung ausscheidet,[92]
ist gegenwärtig sicher absehbar, ob die ehebedingt in der Erwerbsbiographie entstandenen Nachteile überhaupt noch auszugleichen sind[93] bzw. ab wann diese Nachteile entfallen sein könnten,[94]
können die für die Befristung und/oder Begrenzung maßgeblichen wirtschaftlichen[95] (z.B. Einkommensentwicklungen) und tatsächlichen Verhältnisse (z.B. gesundheitliche Entwicklungen) der Parteien[96] bereits mit der notwendigen Bestimmtheit festgestellt werden,[97]
wie lange ist de...

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